Der Honorarkonsul (wohl Werner Stauffacher, vgl. hier) des Landes A. (wohl Tschechiens; das BGer anonymisiert etwas zu weitgehend) hatte die damalige PTT kontaktiert und seine Dienste im Zusammenhang mit einem Verfahren um die Beteiligung an der Y.Telecom (wohl Cesky Telecom SA, die im Land A. gerade via per Auktionsverfahren privatisiert wurde) an. Es kam zu einem Gespräch zwischen dem bei der PTT verantwortlichen Projektleiter und dem Konsul, der darauf ein Schreiben an den damaligen Wirtschaftsminister des Landes A. verfasste und die Vorteile der Offerte der Z. N.V., des Joint Ventures unter Beteiligung der Swisscom (wohl TelSource), pries. Der Zuschlag wurde im Juni 1995 bekannt gegeben; Z. N.V. erwarb eine Beteiligung von 27 %. Darauf verlangte der Konsul einen Maklerlohn von CHF 22.5 Mio. zzgl. Mwst.
Das BGer weist eine Beschwerde gegen einen Beschluss des KassGer ZH und eine Berufung gegen ein Urteil des HGer ZH (beide durch den Konsul erhoben) ab.
Die Swisscom erhob negative Feststellungsklage vor dem HGer ZH, worauf der Konsul widerklageweise seine Forderung gerichtlich geltend machte. Das HGer schrieb die Feststellungsklage ab, weil das Feststellungsinteresse durch die Widerklage entfallen sei, und wies die Widerklage ab; ein Mäklervertrag sei nicht zustandegekommen.
Das KassGer ZH wies eine Nichtigkeitsbeschwerde im Umfang des Eintretens ab; die dagegen gerichtete Beschwerde vor BGer war chancenlos. Interessanter war das Berufungsverfahren. In der Sache war strittig, ob der Konsul die Interessen der Swisscom gestützt auf einen einfachen Auftrag oder gestützt auf einen Mäklervertrag wahrgenommen hat.
Die Swisscom hatte gegenüber dem Konsul ihr Einverständnis erklärt, dass er die Bewerbung des Jount Ventures begleite. Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hatte, ist eine tatsächliche Übereinstimmung über einen Honoraranspruch und vor allem den Mäklerlohn nicht zustandegekommen. Sie hatte das Verhältnis als einfachen Auftrag qualifiziert: nach Treu und Glauben habe die Klägerin nicht annehmen müssen, es handle sich bei den Aktivitäten des Konsuls um Mäklertätigkeiten. Die Abschlussbereitschaft der Regierung des Landes A. habe festgestanden, und es gab keine Vertragsverhandlungen, an welchen ein Mäkler aktiv hätte teilnehmen können. Bei den Aktivitäten des Konsuls habe es sich Lobbyisten-Tätigkeit gehandelt, die nach Treu und Glauben nicht als (Vermittlungs-)Mäkelei verstanden werde.
Wie das BGer ausführt, untersteht ein Auftrag zur Vermittlungstätigkeit nur dem Mäklerrecht, wenn der Auftraggeber eindeutig erkennen muss, dass der Beauftragte als
Mäkler handelt. Der Beauftragten muss deshalb ausdrücklich klarstellen, dass er ein erfolgsanhängiged Honorar beanspruchen werde, wenn dies nicht offensichtlich ist. Gegen diese Würdigung konnte der Konsul nichts ausrichten.
Ein zweiter Streitpunkt ergab sich aus folgendem Umstand: Der Konsul hatte seine Forderung nach einem Schuldenruf der Swisscom bei einer Kapitalherabsetzung (OR 733) angemeldet. Daraus entstanden Kosten (Sicherheitsleistung zugunsten einer Bank, um eine Bankgarantie aufrechtzuerhalten). Diese Kosten waren Gegenstand einer Vereinbarung mit folgendem Wortlaut:
“Swisscom trägt die im Zusammenhang mit der Ausstellung und Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft anfallenden Kosten, unter Vorbehalt der späteren Geltendmachung dieser Kosten gegenüber WS.”
Das BGer bestätigt die Ansicht der Vorinstanz; nach Treu und Glauben ergebe sich aus dem Vorbehalt der Rückforderung keine Verpflichtung zur Leistung. Zudem weise die Regelung von OR 733 keine echte Lücke mit Bezug auf die Sicherstellungskosten der Kapitalherabsetzung (OR 733 i.f.) auf. Es sei Sache der Gesellschaft, für die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen zu sorgen, wozu auch das Erwirken einer richterlichen Feststellung darüber, dass eine Sicherstellung nicht geleistet werden müsse bzw. die angemeldete Forderung unbegründet sei, gehöre. Da die Gesellschaft nicht gezwungen sei, Sicherheit zu leisten, müsse sie die damit einhergehenden Kosten selber tragen, wenn sie sich dazu entschliesse. Das BGer bestätigt diese Auffassung.