Das BGer beurteilte die Frage, ob Aberkennungsklagen nach SchKG 83 II in mietrechtlichen Streitigkeiten beim Bezirksgericht (Mietgericht) oder bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen nach OR 274a ff. anhängig zu machen sind, als Frage von grundsätzlicher Bedeutung. In der Sache entschied es, dass die Schlichtungsstellen auch dann zuständig sind, wenn der Mietprozess nach einem Rechtsöffnungsverfahren erfolgt.
Der Betriebene beantragte beim Bezirksamt Aarau als Mietschlichtungsbehörde, es sei festzustellen, dass eine in Betreibung gesetzte Mietforderung nicht bestehe. Der Präsident I des Bezirksgerichts Aarau entschied nach Überweisung der Akten u.a., Aberkennungsklagen seien direkt beim Gericht einzureichen. Das OGer AG trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein, weil das Bezirksgerichtspräsidium seine sachliche Zuständigkeit zu Recht bejaht habe. Darin liegt nach BGer ein Sachentscheid, dh ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über die Zuständigkeit.
Der Entscheid des OGer AG konnte damit an sich angefochten werden, doch war der Streitwert zu gering. Das BGer trat dennoch auf die Beschwerde ein, weil es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGG 74 II a) handelte:
“Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Art. 274a ff. OR seien Mietstreitigkeiten erstinstanzlich durch die örtlich zuständige Mietschlichtungsbehörde zu behandeln. Die Vorinstanz vertrete die Auffassung, diese bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung gelte nicht, wenn dem Prozess ein Rechtsöffnungsverfahren vorausgegangen sei. Das Bundesgericht habe die Frage noch nicht entschieden. Sie sei von grundsätzlicher Bedeutung.”
Das BGer bestätigt diese Auffassung:
“Es besteht ein allgemeines Interesse, dass diese sich oftmals stellende Zuständigkeitsfrage, die das Bundesgericht mit freier Kognition prüfen kann, höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Namentlich bei Fragen der Zuständigkeit besteht ein besonderes Bedürfnis nach einer möglichst baldigen Klärung der Rechtslage durch das Bundesgericht, …”
In der Sache entschied das BGer, die Schlichtungsstellen seien auch im Aberkennungsprozess erstinstanzlich zuständig. Einerseits ist die Aberkennungsklage eine
“materiellrechtliche Klage, die sich lediglich hinsichtlich der Parteirollen von einer “normalen” Klage unterscheidet, untersteht sie grundsätzlich der Prozessvoraussetzung des durchgeführten Schlichtungsverfahrens, soweit sie eine Streitigkeit aus der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen betrifft.”
Andererseits beurteilt das BGer das Schlichtungsverfahren im Anschluss an ein Rechtsöffnungsverfahren nicht als sinnlos, denn
“die Frage nach der materiellen Begründetheit der Forderung [bleibt] sowohl nach verweigerter als auch nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung offen. Auch hat das Rechtsöffnungsverfahren nicht zum Ziel, eine Einigung der Parteien herbeizuführen.”
Schliesslich lässt sich auch
“aus dem Wortlaut der Vorschrift von Art. 83 Abs. 2 SchKG, wonach der Betriebene innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses “beim Gericht” des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen kann, […] nicht ableiten, dass bei Aberkennungsklagen eine Ausnahme vom Grundsatz zu machen wäre, dass zunächst die Schlichtungsstelle anzurufen ist.”