Das BGer äussert sich zu den Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen iSv ZPO 257. Er setzt voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und dass die Rechtslage klar ist:
- Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar: In der Lehre ist strittig, die sofortige Beweisbarkeit auch den Beweis durch Expertisen, Zeugen- oder Parteiaussagen einschliesst oder nicht. Das OGer ZH hatte sich als Vorinstanz der Lehrmeinung angeschlossen, wonach beim Rechtsschutz in klaren Fällen Zeugenbefragungen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Das BGer lässt diese Frage ausdrücklich offen.
- Klarheit der Rechtslage: Das BGer verneint im vorliegenden Fall die Klarheit der Rechtslage. Es ging um eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf einen Formmangel des Schreibens, mit dem ein Mieter eine Verlängerungsoption auszuüben erklärte. Die Rechtslage sei, so das BGer, in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft