Das BGer hält fest, dass die Frage, ob bei Gesuchen um Rechtsschutz in klaren Fällen iSv ZPO 257 den Gegner des Rechtsschutzgesuchs für seine Einwände nur eine Behauptungslast trifft oder ob er diese überdies glaubhaft zu machen hat, zwar nicht höchstrichterlich entschieden sei, dass in der Lehre jedoch insoweit Einigkeit bestehe. Es dürfe deshalb als Grundsatz gelten, dass offensichtlich haltlose Bestreitungen — sog. Schutzbehauptungen — nicht ausreichen, um einen an sich bewiesenen Sachverhalt als illiquid erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang stelle sich daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.