5A_645/2011: Anforderungen an die Bestreitung bei Gesuchen um Rechtsschutz in klaren Fällen

Das BGer hält fest, dass die Frage, ob bei Gesuchen um Rechtss­chutz in klaren Fällen iSv ZPO 257 den Geg­n­er des Rechtss­chutzge­suchs für seine Ein­wände nur eine Behaup­tungslast trifft oder ob er diese überdies glaub­haft zu machen hat, zwar  nicht höch­strichter­lich entsch­ieden sei, dass in der Lehre jedoch insoweit Einigkeit beste­he. Es dürfe deshalb als Grund­satz gel­ten, dass offen­sichtlich halt­lose Bestre­itun­gen — sog. Schutzbe­haup­tun­gen — nicht aus­re­ichen, um einen an sich bewiese­nen Sachver­halt als illiq­uid erscheinen zu lassen. In diesem Zusam­men­hang stelle sich daher keine Rechts­frage grund­sät­zlich­er Bedeutung.