Nach ZPO 257 gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren “in klaren Fällen”, d.h. wenn der Sachverhalt liquide und die Rechtslage klar ist. Der Sachverhalt muss also ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden können, in der Regel durch Urkunden, und zwar mit dem Regelbeweismass des Vollbeweises.
Fraglich ist dagegen, was die Gegenpartei vorzubringen hat, damit der Sachverhalt nicht mehr liquide ist. In der Literatur finden sich im Wesentlichen zwei folgende Auffassungen:
- erforderlich ist glaubhafte Bestreitung (offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen, über die sofort entschieden werden kann, reichen dagegen nicht); teilweise wird dies auf die Botschaft und mit Hinweis auf SchKG 82 II gestützt; oder
- die Gegenpartei muss “konsistent und vollständig erhebliche Einwendungen oder Einreden geltend machen”, die nicht haltlos erscheinen und umfangreicher beweismässiger Abklärungen bedürfen.
Das BGer entscheidet dies wie folgt:
Bei Gewährung des Rechtsschutzes ergeht […] ein definitives, der materiellen Rechtskraft fähiges Urteil […]. Mit Blick auf diese Wirkung ist vom Kläger mit der einhelligen Lehre zu verlangen, dass er sofort […] den vollen Beweis […] für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt […]. Dies allein ist der relevante gesetzliche Massstab und nicht, ob der Beklagte seine Einwendungen glaubhaft gemacht hat oder nicht […]. Demnach muss es für die Verneinung eines klaren Falles genügen, dass der Beklagte substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern […]. Demgegenüber ist ein klarer Fall zu bejahen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch des Klägers sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der beklagtischen Einwände könne daran nichts ändern.