4C.409/2006: Auslegung einer Willenserklärung (Verhalten in Vergleichsverhandlungen)

Nach ein­er Kündi­gung schlug der Arbeit­nehmer (AN) alle Abfind­ungsange­bote aus und machte gel­tend, er sei aus per­sön­lichen und aus anti­semi­tis­chen Grün­den ent­lassen wor­den. Er forderte eine höhere Anfind­ung und eine Rente und dro­hte, die Arbeit­ge­berin anzuschwärzen. Späer akzep­tierte der AN eine Abfind­ung von CHF 90’000. Als die Arbeit­ge­berin (AG), eine Tochter eines US-Konz­erns, die Unterze­ich­nung ein­er Erk­lärung ver­langte, dass keine Ansprüche wegen ange­blich­er Diskri­m­inierung, und ins­beson­dere nicht gestützt auf den Age Dis­crim­i­na­tion and Employ­ment Act nach US-Recht, erhoben wür­den, wandte der AN ein, er habe die Offerte angenom­men und sei zu keinen weit­eren Leis­tun­gen verpflichtet. In der Folge leit­ete er die Betrei­bung gegen die AG ein. Im Ver­fahren der Aberken­nungsklage war strit­tig, ob eine gültige Eini­gung über die Abfind­ung zus­tandegekom­men sei.

Es stand fest, dass der AN die Offerte nicht abgelehnt hat­te. Unklar war aber, ob der amerikanis­che Anwalt des AN die Offerte bei Ver­hand­lun­gen mit dem Head of HR des Konz­erns der AG abgelehnt hat­te. Das BGer hält fest, dass das Schreiben des Anwalts, in welchem er den Konz­ern drin­gend ersucht, im eige­nen Inter­esse auf die (höhere) Min­i­mal­forderung des AN einzuge­hen, nach Treu und Glauben nicht als Ablehnung der Offerte ver­standen wer­den kann:

Allein die Qual­i­fika­tion der Erwartun­gen des Beklagten als “min­i­mal” berechtigt nicht zu einem gegen­teili­gen Schluss, zumal unter Umstän­den auch Ver­gle­iche akzep­tiert wer­den, die den eige­nen Min­destvorstel­lun­gen nicht genü­gen. Da die nor­ma­tive Ausle­gung von Wil­lenserk­lärun­gen anhand der Umstände, und damit nach dem gesamten Zusam­men­hang, in dem sie ste­hen, vorzunehmen ist, darf nicht auss­er Acht gelassen wer­den, dass der Rechtsvertreter des Beklagten im Absatz zuvor klar zum Aus­druck brachte, dass seine Stel­lung­nahme nicht abschliessend sein kon­nte. Darüber hin­aus stellte er klar, dass er den Wun­sch des Beklagten nach ein­er gütlichen Eini­gung im Anschluss an das Tele­fonge­spräch zwis­chen D. [dem Head HR] und dem Beklagten [AN] erneut bekräfti­gen wolle. Hat der Rechtsvertreter des Beklagten aber dergestalt den vor­läu­fi­gen und auf Eini­gung abzie­len­den Charak­ter des Schreibens her­vorge­hoben, kann mit Blick auf ein einziges Wort (“min­i­mal”) nach Treu und Glauben nicht von ein­er ein­deuti­gen Ablehnung des Ange­bots aus­ge­gan­gen wer­den. Nicht aus jed­er Rück­frage an den Offer­enten und aus jedem Ver­such, diesen während der Frist zu einem besseren Ange­bot zu bewe­gen, kann ohne weit­eres auf eine Ablehnung der Offerte geschlossen wer­den, wenn — wie hier — Ver­tragsver­hand­lun­gen erst im Anschluss an ein Ange­bot aufgenom­men werden.”