4A_336/2007: Rügefrist für einen Werkmangel

Das BGer bestätigt einen Entscheid des OGer TG. Das OGer hat­te eine Män­gel­rüge betr­e­f­fend undichte Hydraulikschläuche, die 14 Tage nach der spätesten Ent­deck­ung erfol­gt war, als ver­spätet beurteilt. 

Das BGer:

Bei der Beurteilung, ob eine Rüge rechtzeit­ig erfol­gt ist, muss auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, ins­beson­dere auf die Art der Män­gel abgestellt wer­den. Entschei­de in anderen Fällen sind deshalb nur mit Zurück­hal­tung her­anzuziehen. (…) Aber auch wenn dies wie vor­liegend nicht der Fall ist, hält das Bun­des­gericht eine sieben­tägige Rüge­frist für angemessen (…). In der Dok­trin ist von ein­er üblichen Rüge­frist von sieben bis zehn Tagen die Rede (…) und wird für eine eher grosszügige Hand­habung plädiert (…). Der Vorin­stanz kann jeden­falls keine Ver­let­zung von Bun­desrecht vorge­wor­fen wer­den, wenn sie — bei Abstellen auf den spätesten Zeit­punkt der Ent­deck­ung — eine Frist von 14 Tagen nicht genü­gen liess, zumal die Art des Man­gels (Undichtigkeit der Schläuche) rel­a­tiv ein­fach fest­stell­bar war und keine beson­deren Umstände dar­ge­tan sind, die ein län­geres Zuwarten zu recht­fer­ti­gen vermöchten.”