Das BGer bestätigt einen Entscheid des OGer TG. Das OGer hatte eine Mängelrüge betreffend undichte Hydraulikschläuche, die 14 Tage nach der spätesten Entdeckung erfolgt war, als verspätet beurteilt.
Das BGer:
“Bei der Beurteilung, ob eine Rüge rechtzeitig erfolgt ist, muss auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Art der Mängel abgestellt werden. Entscheide in anderen Fällen sind deshalb nur mit Zurückhaltung heranzuziehen. (…) Aber auch wenn dies wie vorliegend nicht der Fall ist, hält das Bundesgericht eine siebentägige Rügefrist für angemessen (…). In der Doktrin ist von einer üblichen Rügefrist von sieben bis zehn Tagen die Rede (…) und wird für eine eher grosszügige Handhabung plädiert (…). Der Vorinstanz kann jedenfalls keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie — bei Abstellen auf den spätesten Zeitpunkt der Entdeckung — eine Frist von 14 Tagen nicht genügen liess, zumal die Art des Mangels (Undichtigkeit der Schläuche) relativ einfach feststellbar war und keine besonderen Umstände dargetan sind, die ein längeres Zuwarten zu rechtfertigen vermöchten.”