Zwei Töchter des Erblassers fochten ihre Ausschlagung des in seiner Höhe kaum bestimmbaren Erbes nach der Entdeckung neuer Nachlasswerte (ein Schuldanerkenntnis eines Dritten) wegen Grundlagenirrtums an. Das BGer anerkennt die — in der Lehre einhellig vertretene — Möglichkeit einer Anfechtung nach OR 23 f. Da die Erbausschlagung eine einseitige Willenserklärung ist, beurteilt sich die Wesentlichkeit des Grundlagenirrtums allein aus der Warte des Anfechtenden.
Im vorliegenden Fall wurde die Anfechtung allerdings zurückgewiesen. Die Schuldanerkennung war nach ihrer Entdeckung von den Erbinnen zunächst nicht weiter beachtet worden (die genaue Zeit liess sich nicht mehr feststellen), so dass das BGer die Berufung auf den Irrtum ohne Weiteres nach OR 25 I (gegen Treu und Glauben) verweigerte. Die Frage, ob die Unsicherheit betr. die Höhe des Nachlasses der Wesentlichkeit des Irrtums entgegengestanden hätte, konnte daher offenbleiben.