5A_594/2009: Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums iSv OR 23 ff.

Zwei Töchter des Erblassers focht­en ihre Auss­chla­gung des in sein­er Höhe kaum bes­timm­baren Erbes nach der Ent­deck­ung neuer Nach­lass­werte (ein Schul­dan­erken­nt­nis eines Drit­ten) wegen Grund­la­genir­rtums an. Das BGer anerken­nt die — in der Lehre ein­hel­lig vertretene — Möglichkeit ein­er Anfech­tung nach OR 23 f. Da die Erbauss­chla­gung eine ein­seit­ige Wil­lenserk­lärung ist, beurteilt sich die Wesentlichkeit des Grund­la­genir­rtums allein aus der Warte des Anfechtenden.

Im vor­liegen­den Fall wurde die Anfech­tung allerd­ings zurück­gewiesen. Die Schul­dan­erken­nung war nach ihrer Ent­deck­ung von den Erbin­nen zunächst nicht weit­er beachtet wor­den (die genaue Zeit liess sich nicht mehr fest­stellen), so dass das BGer die Beru­fung auf den Irrtum ohne Weit­eres nach OR 25 I (gegen Treu und Glauben) ver­weigerte. Die Frage, ob die Unsicher­heit betr. die Höhe des Nach­lass­es der Wesentlichkeit des Irrtums ent­ge­genge­s­tanden hätte, kon­nte daher offenbleiben.