4A_153/2011: Anforderungen an eine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennungsurkunde iSv OR 137 II

Das BGer beurteilt ein Schreiben als ungenü­gend für eine ver­jährung­sun­ter­brechende, urkundliche Schul­dan­erken­nung iSv OR 137 II und hält dabei Fol­gen­des fest:

3.1 Wird eine Forderung durch Ausstel­lung ein­er Urkunde anerkan­nt, ist die neue Ver­jährungs­frist stets die zehn­jährige (Art. 137 Abs. 2 OR). Die Anforderun­gen an eine Schul­dan­erken­nung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR sind diesel­ben wie diejeni­gen an eine Schul­dan­erken­nung im Sinne von Art. 82 SchKG [.…]. Eine Schul­dan­erken­nung nach Art. 137 Abs. 2 OR set­zt voraus, dass die Forderung in der Urkunde nicht bloss grund­sät­zlich, son­dern ihrer Höhe nach anerkan­nt und darin wie im Falle eines Urteils bez­if­fert wird. Die Anerken­nung muss für die Forderung vollen (wenn auch nicht unwider­leglichen) Beweis schaf­fen, weil nur unter dieser Voraus­set­zung der­jenige Grad an Rechtssicher­heit beste­ht, der es nach der ratio legis recht­fer­tigt, dass der Schuld­ner nach der ursprünglich kürz­eren Ver­jährungs­frist die Forderung nun­mehr auf so lange Zeit hin­aus gegen sich gel­ten lassen muss (BGE 61 II 334 E. 3 S. 337; 113 II 264 E. 2d S. 268 […]).