Das BGer beurteilt ein Schreiben als ungenügend für eine verjährungsunterbrechende, urkundliche Schuldanerkennung iSv OR 137 II und hält dabei Folgendes fest:
3.1 Wird eine Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt, ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige (Art. 137 Abs. 2 OR). Die Anforderungen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR sind dieselben wie diejenigen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG [.…]. Eine Schuldanerkennung nach Art. 137 Abs. 2 OR setzt voraus, dass die Forderung in der Urkunde nicht bloss grundsätzlich, sondern ihrer Höhe nach anerkannt und darin wie im Falle eines Urteils beziffert wird. Die Anerkennung muss für die Forderung vollen (wenn auch nicht unwiderleglichen) Beweis schaffen, weil nur unter dieser Voraussetzung derjenige Grad an Rechtssicherheit besteht, der es nach der ratio legis rechtfertigt, dass der Schuldner nach der ursprünglich kürzeren Verjährungsfrist die Forderung nunmehr auf so lange Zeit hinaus gegen sich gelten lassen muss (BGE 61 II 334 E. 3 S. 337; 113 II 264 E. 2d S. 268 […]).