2C_335/2007: erhöhte Sorgfalt bei Medienberichten vor Urnengängen (amtl. Publ.)

Erwin Kessler, Präsi­dent des VgT, gelangte gegen einen Beitrag des Schweiz­er Fernse­hens (Schweiz Aktuell) über Pas­cal Cormin­boeuf, einen Staat­srat aus dem Kan­ton Freiburg, an die UBI mit der Rüge, der Beitrag sei unaus­ge­wogen pos­i­tiv aus­ge­fall­en (der VgT hat­te Cormin­boeuf zur Nichtwieder­wahl emp­fohlen). Die UBI hiess die Beschw­erde teil­weise gut. Das BGer weist eine dage­gen gerichtete Beschw­erde ab.

Die gesteigerten Sorgfalt­spflicht­en (RTVG 1991 4) gel­ten nicht nur im Rah­men von Wahl- und Abstim­mungssendun­gen, son­dern “für alle redak­tionellen Beiträge mit einem konkreten Bezug zu einem unmit­tel­bar bevorste­hen­den Volk­sentscheid”, so das BGer. Im fraglichen Beitrag wurde auf die Staat­sratswahlen in An- und Abmod­er­a­tion aus­drück­lich Bezug genom­men. Das Porträt von Staat­srat Cormin­boeuf war aus­ge­sprochen pos­i­tiv abge­fasst. Die bekan­nte bre­it angelegte Kam­pagne des VgT gegen Cormin­boeuf wurde nicht erwäh­nt. Kein­er der übri­gen Kan­di­dat­en, die sich um einen Sitz in der Freiburg­er Regierung bewar­ben, wurde in “Schweiz Aktuell” bzw. in ein­er anderen Sendung des Schweiz­er Fernse­hens in ver­gle­ich­bar­er Weise vorgestellt. Ein solch­er Beitrag wenige Tage vor ein­er Wahl kann nach BGer den Wahlaus­gang in unzuläs­siger Weise bee­in­flussen. Der Beitrag war deshalb geeignet, die Chan­cen­gle­ich­heit der
Kan­di­dat­en zu beeinträchtigen.