Erwin Kessler, Präsident des VgT, gelangte gegen einen Beitrag des Schweizer Fernsehens (Schweiz Aktuell) über Pascal Corminboeuf, einen Staatsrat aus dem Kanton Freiburg, an die UBI mit der Rüge, der Beitrag sei unausgewogen positiv ausgefallen (der VgT hatte Corminboeuf zur Nichtwiederwahl empfohlen). Die UBI hiess die Beschwerde teilweise gut. Das BGer weist eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Die gesteigerten Sorgfaltspflichten (RTVG 1991 4) gelten nicht nur im Rahmen von Wahl- und Abstimmungssendungen, sondern “für alle redaktionellen Beiträge mit einem konkreten Bezug zu einem unmittelbar bevorstehenden Volksentscheid”, so das BGer. Im fraglichen Beitrag wurde auf die Staatsratswahlen in An- und Abmoderation ausdrücklich Bezug genommen. Das Porträt von Staatsrat Corminboeuf war ausgesprochen positiv abgefasst. Die bekannte breit angelegte Kampagne des VgT gegen Corminboeuf wurde nicht erwähnt. Keiner der übrigen Kandidaten, die sich um einen Sitz in der Freiburger Regierung bewarben, wurde in “Schweiz Aktuell” bzw. in einer anderen Sendung des Schweizer Fernsehens in vergleichbarer Weise vorgestellt. Ein solcher Beitrag wenige Tage vor einer Wahl kann nach BGer den Wahlausgang in unzulässiger Weise beeinflussen. Der Beitrag war deshalb geeignet, die Chancengleichheit der
Kandidaten zu beeinträchtigen.