4A_373/2007: Genugtuung (Motorradunfall, Schädel-Hirn-Trauma) (amtl. Publ.)

Die Geschädigte hat­te im Alter von 19 Jahren bei einem Motorradunfall 

ein Schädel­hirn­trau­ma und weit­ere schwere Ver­let­zun­gen erlit­ten, die aufwändi­ge ärztliche Behand­lun­gen und länger dauernde Spi­ta­laufen­thalte erforderten. Sie werde zeitlebens pflegebedürftig sein. Sie habe sich indessen eine gewisse Eigen­ständigkeit bewahren kön­nen, indem sie sich z.B. sel­ber anklei­den und die Zähne putzen könne. Kurze Dis­tanzen ver­möge sie alleine zurück­zule­gen. Sie könne sodann lesen und sprechen. Trotz ihrer Behin­derun­gen werde sie im Grossen und Ganzen als fröh­lich­er Men­sch ohne aus­ge­sproch­ene Depres­siv­ität beschrieben.”

Das BGer schützt — unter Hin­weis auf die jün­gere Kasu­is­tik — die Genug­tu­ungssumme von CHF 140’000. Damit war auch der Antrag auf Zus­prechung ein­er Genug­tu­ungsrente von min­destens Fr. 50.– bzw. max­i­mal Fr. 100.– pro Tag zuzus­prechen, abzuweisen: Dies hätte einen kap­i­tal­isierten Betrag von rund CHF 1.2 Mio. entsprochen. Eine Genug­tu­ungsrente für den zuge­sproch­enen Betrag von CHF 140’000 (der bere­its bezahlt war) war nicht ver­langt wor­den. Immer­hin bestätigt das BGer die unbe­strit­tene Lehrmei­n­ung, dass auch eine Genug­tu­ung in Form ein­er Rente aus­gerichtet wer­den kann, wobei die Form keinen Ein­fluss auf die Höhe haben soll.