Die Geschädigte hatte im Alter von 19 Jahren bei einem Motorradunfall
“ein Schädelhirntrauma und weitere schwere Verletzungen erlitten, die aufwändige ärztliche Behandlungen und länger dauernde Spitalaufenthalte erforderten. Sie werde zeitlebens pflegebedürftig sein. Sie habe sich indessen eine gewisse Eigenständigkeit bewahren können, indem sie sich z.B. selber ankleiden und die Zähne putzen könne. Kurze Distanzen vermöge sie alleine zurückzulegen. Sie könne sodann lesen und sprechen. Trotz ihrer Behinderungen werde sie im Grossen und Ganzen als fröhlicher Mensch ohne ausgesprochene Depressivität beschrieben.”
Das BGer schützt — unter Hinweis auf die jüngere Kasuistik — die Genugtuungssumme von CHF 140’000. Damit war auch der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuungsrente von mindestens Fr. 50.– bzw. maximal Fr. 100.– pro Tag zuzusprechen, abzuweisen: Dies hätte einen kapitalisierten Betrag von rund CHF 1.2 Mio. entsprochen. Eine Genugtuungsrente für den zugesprochenen Betrag von CHF 140’000 (der bereits bezahlt war) war nicht verlangt worden. Immerhin bestätigt das BGer die unbestrittene Lehrmeinung, dass auch eine Genugtuung in Form einer Rente ausgerichtet werden kann, wobei die Form keinen Einfluss auf die Höhe haben soll.