Wie das BGer entschied, muss beim Arzneimittel X. mit dem Wirkstoff Ribavirin gegen Hepatitis C, das sich im vereinfachten Zulassungsverfahren nach HMG 14 I (bereits bekannter Wirkstoff) befindet, keine Bioverfügbarkeitsstudie (dazu vgl. die Generika-Anleitung der Swissmedic, die hier analog anzuwenden war) durchgeführt werden.
Zwar betraf die frühere Zulassung offenbar ein Medikament, das den gleichen Wirkstoff nur halb so stark dosiert, und die Absorptionskinetik verläuft nicht linear. Da aber vom niedriger dosierten Medikament gemäss genehmigter Fachinformation jeweils zwei Tabletten einzunehmen waren und die Dosierung im Ergebnis also dieselbe blieb, ist auf die Bioverfügbarkeitsstudie zu verzichten. Dass die Verfügbarkeit des Wirkstoffs Ribavirin im Körper bei der gleichzeitigen Einnahme von zwei Tabletten à 200mg vergleichbar ist mit jener bei der Einnahme einer einzigen Tablette à 400mg, hatte das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz festgestellt; die Kritik der Swissmedic an der Sachverhaltsfeststellung drang nicht durch.