In konstanter Rechtsprechung beschränkt das BGer den Anwendungsbereich der Vermutung des guten Glaubens (ZGB 3 II):
“Für den Erwerber einer Sache besteht keine allgemeine Pflicht, sich nach dem Vorliegen der Verfügungsmacht des Veräusserers zu erkundigen; nur wenn konkrete Verdachtsgründe gegeben sind, hat er die näheren Umstände abzuklären. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur beschränkt für Geschäftszweige, in denen erfahrungsgemäss häufig Waren angeboten werden, die zweifelhafter Herkunft sind und denen Rechtsmängel anhaften, wie es beim Handel mit Gebrauchtwaren der Fall ist. Auch wenn damit keine generelle Erkundigungspflicht statuiert wird, ergibt sich in diesen Fällen eine Pflicht zur Abklärung der Verfügungsberechtigung des Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht eines Rechtsmangels, sondern bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen besteht.”
Wenn einer professionellen Automobilhändlerin ein Neuwagen bereits eine Woche nach seiner ersten Inverkehrsetzung mit einem entsprechend tiefen Kilometerstand vom — privaten — Ersterwerber zum Verkauf angeboten wird, so reicht es nicht aus, wenn diese nur das Fehlen eines “Code 178” (vgl. VZV 80 IV; ein Halter, der sein Fahrzeug least bzw. häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann eintragen lassen, dass ein Halterwechsel seiner Zustimmung bedürfe) feststellt; sie müsste zusätzliche Abklärungen treffen.