5A_183/2008: Erforderliche Aufmerksamkeit beim Erwerb von Gebrauchtwagen

In kon­stan­ter Recht­sprechung beschränkt das BGer den Anwen­dungs­bere­ich der Ver­mu­tung des guten Glaubens (ZGBII): 

Für den Erwer­ber ein­er Sache beste­ht keine all­ge­meine Pflicht, sich nach dem Vor­liegen der Ver­fü­gungs­macht des Veräusser­ers zu erkundi­gen; nur wenn konkrete Ver­dachts­gründe gegeben sind, hat er die näheren Umstände abzuk­lären. Dieser Grund­satz gilt allerd­ings nur beschränkt für Geschäft­szweige, in denen erfahrungs­gemäss häu­fig Waren ange­boten wer­den, die zweifel­hafter Herkun­ft sind und denen Rechtsmän­gel anhaften, wie es beim Han­del mit Gebraucht­waren der Fall ist. Auch wenn damit keine generelle Erkundi­gungspflicht sta­tu­iert wird, ergibt sich in diesen Fällen eine Pflicht zur Abklärung der Ver­fü­gungs­berech­ti­gung des Veräusser­ers nicht erst bei konkretem Ver­dacht eines Rechts­man­gels, son­dern bere­its, wenn auf­grund der Umstände Anlass zu Mis­strauen besteht.”

(vgl. Urteil 5A_183/2008 vom 11. Juni 2008)

Wenn ein­er pro­fes­sionellen Auto­mo­bil­händ­lerin ein Neuwa­gen bere­its eine Woche nach sein­er ersten Inverkehrset­zung mit einem entsprechend tiefen Kilo­me­ter­stand vom — pri­vat­en — Erster­wer­ber zum Verkauf ange­boten wird, so reicht es nicht aus, wenn diese nur das Fehlen eines “Code 178” (vgl. VZV 80 IV; ein Hal­ter, der sein Fahrzeug least bzw. häu­fig oder dauernd Drit­ten über­lässt, kann ein­tra­gen lassen, dass ein Hal­ter­wech­sel sein­er Zus­tim­mung bedürfe) fest­stellt; sie müsste zusät­zliche Abklärun­gen treffen.