Weko: Sanktion wegen vertikaler Preisabrede (KGIV)

Die WEKO hat zum ersten Mal beschlossen, im Zusam­men­hang mit ein­er ver­tikalen Preisabrede, die KG als beson­ders wet­tbe­werb­ss­chädlich gilt (KG 5 IV), Sank­tio­nen aufzuer­legen. Fel­co SA und die Lan­di Schweiz AG hat­ten einen Ver­trieb­sver­trag geschlossen, der einen fix­en Wiederverkauf­spreis vor­sah. Im Rah­men der Bonus­regelung hat­te sich die Fel­co SA selb­st angezeigt. In der Folge schlossen die bei­den Unternehmen mit den Wet­tbe­werb­s­be­hör­den eine ein­vernehm­liche Regelung und passten ihr Ver­hal­ten dem Gesetz an.

Die WEKO hat­te am 2. Juli 2007 eine Bekan­nt­machung über die wet­tbe­werb­srechtliche Behand­lung ver­tikaler Abre­den erlassen. Der jet­zt gefällte Grund­satzentscheid bestätigt, dass Ver­tikal­abre­den über Fest­preise auch nach schweiz­erischem Recht grund­sät­zlich unzuläs­sig und nur in ausseror­dentlichen Fällen gerecht­fer­tigt sind (etwa während der Mark­te­in­führung eines neuen Produktes).