Die WEKO hat zum ersten Mal beschlossen, im Zusammenhang mit einer vertikalen Preisabrede, die KG als besonders wettbewerbsschädlich gilt (KG 5 IV), Sanktionen aufzuerlegen. Felco SA und die Landi Schweiz AG hatten einen Vertriebsvertrag geschlossen, der einen fixen Wiederverkaufspreis vorsah. Im Rahmen der Bonusregelung hatte sich die Felco SA selbst angezeigt. In der Folge schlossen die beiden Unternehmen mit den Wettbewerbsbehörden eine einvernehmliche Regelung und passten ihr Verhalten dem Gesetz an.
Die WEKO hatte am 2. Juli 2007 eine Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden erlassen. Der jetzt gefällte Grundsatzentscheid bestätigt, dass Vertikalabreden über Festpreise auch nach schweizerischem Recht grundsätzlich unzulässig und nur in ausserordentlichen Fällen gerechtfertigt sind (etwa während der Markteinführung eines neuen Produktes).