2C_899/2008: Kündigung des Vertrags mit U1TV durch die Cablecom rechtmässig (amtl. Publ.)

Nach­dem Cable­com den Ver­trag mit U1 TV über die analoge Ver­bre­itung des Pro­gramms gekündigt hat­te, hielt das BGer fest, dass diese Kündi­gung zu Recht erfol­gte und nicht gegen die “Must car­ry-Rule” von RTGV 60 ver­stiess. Nach RTVG 60 I kann das Bakom eine Fer­n­melde­di­en­stan­bi­eterin wie die Cable­com verpflicht­en, ein Pro­gramm für eine bes­timmte Dauer in einem bes­timmten Gebi­et zu ver­bre­it­en, falls “das Pro­gramm in beson­derem Mass zur Erfül­lung des ver­fas­sungsrechtlichen Auf­trags beiträgt” und der Fer­n­melde­di­en­stan­bi­eterin die Ver­bre­itung zumut­bar ist. Nach den Erwä­gun­gen des BVer­wGer, dem sich das BGer anschloss, ver­langt RTVG 60 ein

orig­inelles und finanziell real­is­tis­ches Gesamt­pro­gramm, das über die beste­hen­den konzes­sion­ierten Ange­bote hin­aus zur Erfül­lung des ver­fas­sungsrechtlichen Auf­trags beiträgt und die beste­hende audio­vi­suelle Medi­en­land­schaft im Ver­sorgungs­ge­bi­et the­ma­tisch tat­säch­lich sin­nvoll ergänzt und bere­ichert (“Mehrwert”-Erfordernis).”

Das kon­nte U1 TV nicht bieten, trotz eines ergänzen­den infor­ma­tiv­en Ansatzes im Sportbereich: 

Der Grossteil des Pro­gramms der Beschw­erde­führerin bestand nach den ein­gere­icht­en Rastern weit­er­hin aus Quiz- und Talk­sendun­gen, bei denen Zuschauer über Mehrw­ert­di­en­st­num­mern an Gewinn­spie­len teil­nehmen sowie Lebens- und Gesund­heits­ber­atungs­ge­spräche führen konnten.”