Nachdem Cablecom den Vertrag mit U1 TV über die analoge Verbreitung des Programms gekündigt hatte, hielt das BGer fest, dass diese Kündigung zu Recht erfolgte und nicht gegen die “Must carry-Rule” von RTGV 60 verstiess. Nach RTVG 60 I kann das Bakom eine Fernmeldedienstanbieterin wie die Cablecom verpflichten, ein Programm für eine bestimmte Dauer in einem bestimmten Gebiet zu verbreiten, falls “das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt” und der Fernmeldedienstanbieterin die Verbreitung zumutbar ist. Nach den Erwägungen des BVerwGer, dem sich das BGer anschloss, verlangt RTVG 60 ein
“originelles und finanziell realistisches Gesamtprogramm, das über die bestehenden konzessionierten Angebote hinaus zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt und die bestehende audiovisuelle Medienlandschaft im Versorgungsgebiet thematisch tatsächlich sinnvoll ergänzt und bereichert (“Mehrwert”-Erfordernis).”
Das konnte U1 TV nicht bieten, trotz eines ergänzenden informativen Ansatzes im Sportbereich:
“Der Grossteil des Programms der Beschwerdeführerin bestand nach den eingereichten Rastern weiterhin aus Quiz- und Talksendungen, bei denen Zuschauer über Mehrwertdienstnummern an Gewinnspielen teilnehmen sowie Lebens- und Gesundheitsberatungsgespräche führen konnten.”