Wegen Verstosses gegen Bestimmungen über die Zucht von Grosspudeln wurde die Beschwerdeführerin durch ihren Zuchtverein mit einer einjährigen Einstellung ihrer Zuchttätigkeit belegt. Ihr Verstoss gegen dieses Gebot wurde mit einer weiteren, zweijährigen Sperre geahndet. Die Beschwerdeführerin focht diesen Vereinsbeschluss an und klagte auf Schadenersatz. Strittig war die Einhaltung der Monatsfrist von ZGB 75.
Ein Sühnbegehren wahrt die Frist von ZGB 75, wenn (1) nach kantonalem Recht ein Sühnversuch durchgeführt werden kann (oder sogar muss), (2) wenn der Sühnbeamte nach kantonalem Recht die Streitsache ohne Aussöhnung von Amtes wegen an das urteilende Gericht weiterzuleiten hat oder mind. der Kläger innert einer gewissen Frist an das urteilende Gericht gelangen muss, und (3) wenn der Kläger diese Frist tatsächlich einhält. Im vorliegenden Fall waren die ersten beiden Voraussetzungen gegeben; die Beschwerdeführerin hätte die Klage daher rechtzeitig einreichen müssen. Nach bernischem Prozessrecht hätte dafür eine Frist von sechs Monaten bestanden. Da aber ZGB 75 eine einmonatige Frist vorsieht, hätte die Klagebefugnis nach gescheitertem Sühnversuch innerhalb von einem Monat wahrgenommen werden müssen, wie die ZPO/BE ausdrücklich bestimmt.
Allerdings war das Sühnbegehren der anwaltlich vertretenen Klägerin eigentlich als Klage gemeint, von der ersten Instanz aber in ein Sühnbegehren umgedeutet worden:
“Auf Anfrage hin bezifferte sie [sc. die Beschwerdeführerin] den Streitwert am 10. März 2006 auf Fr. 137’850.–. Mit Rücksicht darauf und wegen formeller Mängel nahm die Gerichtspräsidentin die Klageschrift als Begehren um Ladung zum Aussöhnungsversuch entgegen.”
Ein Anspruch auf Vertrauensschutz bestand nach BGer nicht. Die Beschwerdeführerin war anwaltlich vertreten und kannte die Monatsfrist von ZGB 75. Sie (bzw. ihr Anwalt, der vor BGer nicht mehr auftrat) hat aber übersehen, dass die Klagebewilligung wie erwähnt ebenfalls nur einen Monat statt der ordentlichen sechs Monate gültig war. Eine Pflicht zur Belehrung über die Klagefrist sieht das bernische Recht nicht vor, anders als zB die ZPO/ZH. Äussert sich die Gerichtspräsidentin dennoch zur Klagefrist, liegt nach bernischer Praxis keine Rechtsmittelbelehrung, sondern eine blosse Auskunft vor. Auf eine solche Auskunft stützte sich die Beschwerdeführerin; die Gerichtspräsidentin habe an der Verhandlung behauptet, die Klagefrist betrage sechs Monate. Das OGer liess die Frage offen; der Vertrauensschutz greife ohnehin nicht, weil der Anwalt der Beschwerdeführerin allein schon durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes die Mängel der Belehrung hätte ersehen können. Das BGer bestätigt dieses Urteil:
“Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen.”
Zuletzt bestand auch keine allgemeine Rechtsbelehrungspflicht aus einer gerichtlichen Fürsorgepflicht und ebenso wenig aus ZPO/BE 89. Von einem Anwalt dürfe erwartet werden, dass er in voller Kenntnis der Rechts- und Sachlage handelt; es bestehe eine Vermutung, dass er seinen Mandanten hinreichend vertritt. Die kantonale Praxis nehme an, dass das Gericht lediglich dann eine Aufklärungspflicht habe, wenn für das Gericht offenkundig ist, dass sich der Anwalt über die Fristberechnung im Unklaren ist oder sich darüber irrt. Hier konnte aber nicht davon ausgegangen werden, der Anwalt der Beschwerdeführerin sei derart unbedarft gewesen, dass das Gericht ihm von Amtes wegen hätte Rechtsbelehrungen erteilen müssen. Zuletzt war die Fristbestimmung des kantonalen Prozessrechts auch keine Überraschungsklausel im Sinne einer regelrechten Prozessfalle.