6B_251/2009: Kostenvorschuss; Fristerstreckungsgesuch, Notfrist

Das Bun­des­gericht hat ein Gesuch um Gewährung ein­er Not­frist mit Urteil vom 26. Juni 2009 (6B_251/2009) abgewiesen. Der Vertreter des Beschw­erde­führers hat­te das Fris­tertreck­ungs­ge­such zur Zahlung des Kosten­vorschuss­es ins­beson­dere damit begrün­det, dass er unter dauern­der Arbeit­süber­las­tung lei­de und er sich mit dem Beschw­erde­führer noch nicht abschliessend habe besprechen kön­nen. Nach­dem das Gericht die zweite nicht erstreck­bare Frist zur Vorschus­sleis­tung ange­set­zt hat­te, stellte der Vertreter ein Gesuch um Ein­räu­mung ein­er Not­frist mit der Begrün­dung, der Beschw­erde­führer sei im Aus­land, weshalb es schwierig sei, sich mit ihm abschliessend zu besprechen und ihn tele­fonisch und schriftlich zu erre­ichen. Das Bun­des­gericht lehnte hier ganz beson­dere, nicht vorausse­hbare Hin­derungs­gründe, welche die Ein­räu­mung ein­er Not­frist recht­fer­ti­gen wür­den, ab:

Zunächst ist festzuhal­ten, dass der Beschw­erde­führer bzw. sein Vertreter seit dem Ver­fahren 6B_538/2007 [BGE 134 IV 241], welch­es eben­falls den vor­liegen­den Fall bet­rifft, wussten, dass vor Bun­des­gericht ein Kosten­vorschuss zu bezahlen ist. Es fällt dabei auf, dass der­selbe Verteter des Beschw­erde­führers schon in jedem Ver­fahren mit der iden­tis­chen Begrün­dung, er sei andauernd mit Arbeit über­lastet und habe sich mit dem Beschw­erde­führer noch nicht abschliessend besprechen kön­nen, um eine Fris­ter­streck­ung nachsuchte.

Wie damals machte der Vertreter des Beschw­erde­führers im vor­liegen­den Ver­fahren im ersten Fris­ter­streck­ungs­ge­such erneut gel­tend, er habe sich mit dem Beschw­erde­führer noch nicht „abgeschliessend“ besprechen kön­nen. Es ist indessen von vorn­here­in nicht einzuse­hen und wird im Fris­ter­streck­ungs­ge­such denn auch nicht aus­ge­führt, was es in Bezug auf die Zahlung des Kosten­vorschuss­es zu besprechen gegeben haben kön­nte. Der Beschw­erde­führer […] musste deshalb durch seinen Vertreter bzw. durch dessen Sekre­tari­at nur kurz über den auch im neuen Ver­fahren zu bezahlen­den Kosten­vorschuss ori­en­tiert wer­den. […] Die ange­bliche Arbeit­süber­las­tung stellt jeden­falls keinen nachvol­lziehbaren Grund dafür dar, dass die Ori­en­tierung des Beschw­erde­führers unterblieb.

[…] Das Gesuch um Ein­räu­mung ein­er Not­frist hätte […] ein­er stich­halti­gen Begrün­dung bedurft. Eine solche liegt nicht vor. Zur Frage der Notwendigkeit ein­er „abschliessenden“ Besprechung kann auf das im let­zten Absatz Gesagte ver­wiesen wer­den. Der Vertreter des Beschw­erde­führers beschränkt sich im Übri­gen auf einen all­ge­meinen Hin­weis auf die „Aus­landsab­we­sen­heit meines Klien­ten“, weshalb es „schwierig“ sei, ihn „tele­fonisch und schriftlich zu erre­ichen“. Der Vertreter des Beschw­erde­führers hat­te indessen fast zwei Monate Zeit, die ange­blichen Schwierigkeit­en ein­er Kon­tak­tauf­nahme mit dem Beschw­erde­führer zu über­winden. Weshalb dies innert zweier Monate unmöglich gewe­sen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird im Gesuch um Not­frist auch nicht dargelegt. Ein der­art unsub­stanzi­iertes Gesuch um Fris­ter­streck­ung kann jeden­falls bei ein­er Not­frist nicht gut­ge­heis­sen werden.