Das Bundesgericht hat ein Gesuch um Gewährung einer Notfrist mit Urteil vom 26. Juni 2009 (6B_251/2009) abgewiesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hatte das Fristertreckungsgesuch zur Zahlung des Kostenvorschusses insbesondere damit begründet, dass er unter dauernder Arbeitsüberlastung leide und er sich mit dem Beschwerdeführer noch nicht abschliessend habe besprechen können. Nachdem das Gericht die zweite nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung angesetzt hatte, stellte der Vertreter ein Gesuch um Einräumung einer Notfrist mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im Ausland, weshalb es schwierig sei, sich mit ihm abschliessend zu besprechen und ihn telefonisch und schriftlich zu erreichen. Das Bundesgericht lehnte hier ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe, welche die Einräumung einer Notfrist rechtfertigen würden, ab:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter seit dem Verfahren 6B_538/2007 [BGE 134 IV 241], welches ebenfalls den vorliegenden Fall betrifft, wussten, dass vor Bundesgericht ein Kostenvorschuss zu bezahlen ist. Es fällt dabei auf, dass derselbe Verteter des Beschwerdeführers schon in jedem Verfahren mit der identischen Begründung, er sei andauernd mit Arbeit überlastet und habe sich mit dem Beschwerdeführer noch nicht abschliessend besprechen können, um eine Fristerstreckung nachsuchte.
Wie damals machte der Vertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren im ersten Fristerstreckungsgesuch erneut geltend, er habe sich mit dem Beschwerdeführer noch nicht „abgeschliessend“ besprechen können. Es ist indessen von vornherein nicht einzusehen und wird im Fristerstreckungsgesuch denn auch nicht ausgeführt, was es in Bezug auf die Zahlung des Kostenvorschusses zu besprechen gegeben haben könnte. Der Beschwerdeführer […] musste deshalb durch seinen Vertreter bzw. durch dessen Sekretariat nur kurz über den auch im neuen Verfahren zu bezahlenden Kostenvorschuss orientiert werden. […] Die angebliche Arbeitsüberlastung stellt jedenfalls keinen nachvollziehbaren Grund dafür dar, dass die Orientierung des Beschwerdeführers unterblieb.
[…] Das Gesuch um Einräumung einer Notfrist hätte […] einer stichhaltigen Begründung bedurft. Eine solche liegt nicht vor. Zur Frage der Notwendigkeit einer „abschliessenden“ Besprechung kann auf das im letzten Absatz Gesagte verwiesen werden. Der Vertreter des Beschwerdeführers beschränkt sich im Übrigen auf einen allgemeinen Hinweis auf die „Auslandsabwesenheit meines Klienten“, weshalb es „schwierig“ sei, ihn „telefonisch und schriftlich zu erreichen“. Der Vertreter des Beschwerdeführers hatte indessen fast zwei Monate Zeit, die angeblichen Schwierigkeiten einer Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer zu überwinden. Weshalb dies innert zweier Monate unmöglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird im Gesuch um Notfrist auch nicht dargelegt. Ein derart unsubstanziiertes Gesuch um Fristerstreckung kann jedenfalls bei einer Notfrist nicht gutgeheissen werden.