In einem Strafverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erklärte X. mit einer Eingabe, dass er der Vertreter des Angeklagten sei und Akteneinsicht verlange. Er wurde vom zuständigen Einzelrichter des Bezirkes Zürich nicht als Rechtsvertreter zugelassen, weil er kein Anwalt ist. Das Obergericht ZH wies den dagegen erhobenen Rekurs ab und erstattete beim Statthalteramt des Bezirks Zürich Anzeige gegen X. wegen Verletzung des Anwaltsmonopols, da dieser als berufsmässiger Vertreter auftrete. Die berufsmässige Vertretung sei gemäss § 11 Abs. 1 des Anwaltsgesetz ZH im Strafprozess vor den zürcherischen Gerichten Rechtsanwälten vorbehalten. Die dagegen eingelegte Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts „vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann“, hatte vor dem Bundesgericht keinen Erfolg (Urteil vom 10. September 2009, 1B_153/2009).
Der Beschwerdeführer hatte insbesondere gerügt, dass der angefochtene Beschluss willkürlich sei, was das Bundesgericht nicht gelten liess:
3.2 Die Vorinstanz nimmt an, eine berufsmässige Vertretung nach § 11 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes liege vor bei einem tatsächlichen oder beabsichtigten Handeln für andere in einer unbestimmten oder unbegrenzten Zahl von Fällen; die Frage des Entgelts sei dabei von untergeordneter Bedeutung (angefochtener Beschluss S. 3 E. 1 mit Hinweis auf ZR 61/1962 Nr. 1 S. 1 ff.). Diese Auffassung hat das Bundesgericht als nicht willkürlich beurteilt (ZR, a.a.O, S. 4 E. 7). Dagegen bringt der Beschwerdeführer substantiiert nichts vor.
3.3 Die Vorinstanz legt dar, der Beschwerdeführer bezeichne sich im Briefkopf des Rekurses als „Rechtskonsulent“. Er trete gerichtsnotorisch relativ häufig als Rechtsvertreter vor den Zürcher Gerichten auf. Die Vorinstanz kommt sodann in Würdigung der Umstände zum Schluss, jedes Mandat des Beschwerdeführers habe einen wirtschaftlichen Hintergrund. Die Berufsmässigkeit sei damit zu bejahen, weshalb der Beschwerdeführer als Laie nicht zur Rechtsvertretung zugelassen werden könne.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik. Er bringt jedenfalls nichts vor, was die Annahme, er handle berufsmässig, als offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich erscheinen lassen könnte. Im Gegenteil stützen seine Vorbringen den angefochtenen Beschluss, wenn er darlegt, er habe in den letzten zehn Jahren eine Vielzahl an rechtlichen Vertretungen ausgeübt […]; er habe in dieser Zeitspanne mehr Freisprüche für seine Mandanten erzielt als mancher Anwalt; in den vielen Jahren, während denen er rechtliche Vertretungen an den hiesigen Gerichten geführt habe, habe er unzählige Male gegen Staatsanwälte und anwaltliche Rechtsvertreter Erfolg gehabt […].