1B_153/2009: Verletzung des Anwaltsmonopols

In einem Strafver­fahren wegen grober Ver­let­zung der Verkehrsregeln erk­lärte X. mit ein­er Eingabe, dass er der Vertreter des Angeklagten sei und Aktenein­sicht ver­lange. Er wurde vom zuständi­gen Einzel­richter des Bezirkes Zürich nicht als Rechtsvertreter zuge­lassen, weil er kein Anwalt ist. Das Oberg­ericht ZH wies den dage­gen erhobe­nen Rekurs ab und erstat­tete beim Statthal­ter­amt des Bezirks Zürich Anzeige gegen X. wegen Ver­let­zung des Anwaltsmonopols, da dieser als beruf­s­mäs­siger Vertreter auftrete. Die beruf­s­mäs­sige Vertre­tung sei gemäss § 11 Abs. 1 des Anwalts­ge­setz ZH im Straf­prozess vor den zürcherischen Gericht­en Recht­san­wäl­ten vor­be­hal­ten. Die dage­gen ein­gelegte Beschw­erde mit dem Antrag, den Beschluss des Oberg­erichts „vol­lum­fänglich abzuweisen, sofern darauf einge­treten wer­den kann“, hat­te vor dem Bun­des­gericht keinen Erfolg (Urteil vom 10. Sep­tem­ber 2009, 1B_153/2009).

Der Beschw­erde­führer hat­te ins­beson­dere gerügt, dass der ange­focht­ene Beschluss willkür­lich sei, was das Bun­des­gericht nicht gel­ten liess:

3.2 Die Vorin­stanz nimmt an, eine beruf­s­mäs­sige Vertre­tung nach § 11 Abs. 1 des Anwalts­ge­set­zes liege vor bei einem tat­säch­lichen oder beab­sichtigten Han­deln für andere in ein­er unbes­timmten oder unbe­gren­zten Zahl von Fällen; die Frage des Ent­gelts sei dabei von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung (ange­focht­en­er Beschluss S. 3 E. 1 mit Hin­weis auf ZR 61/1962 Nr. 1 S. 1 ff.). Diese Auf­fas­sung hat das Bun­des­gericht als nicht willkür­lich beurteilt (ZR, a.a.O, S. 4 E. 7). Dage­gen bringt der Beschw­erde­führer sub­stan­ti­iert nichts vor.

3.3 Die Vorin­stanz legt dar, der Beschw­erde­führer beze­ichne sich im Briefkopf des Rekurs­es als „Recht­skon­sulent“. Er trete gericht­sno­torisch rel­a­tiv häu­fig als Rechtsvertreter vor den Zürcher Gericht­en auf. Die Vorin­stanz kommt sodann in Würdi­gung der Umstände zum Schluss, jedes Man­dat des Beschw­erde­führers habe einen wirtschaftlichen Hin­ter­grund. Die Beruf­s­mäs­sigkeit sei damit zu beja­hen, weshalb der Beschw­erde­führer als Laie nicht zur Rechtsvertre­tung zuge­lassen wer­den könne. 

Was der Beschw­erde­führer dage­gen vor­bringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appel­la­torische Kri­tik. Er bringt jeden­falls nichts vor, was die Annahme, er han­dle beruf­s­mäs­sig, als offen­sichtlich unhalt­bar und damit ger­adezu willkür­lich erscheinen lassen kön­nte. Im Gegen­teil stützen seine Vor­brin­gen den ange­focht­e­nen Beschluss, wenn er dar­legt, er habe in den let­zten zehn Jahren eine Vielzahl an rechtlichen Vertre­tun­gen aus­geübt […]; er habe in dieser Zeitspanne mehr Freis­prüche für seine Man­dan­ten erzielt als manch­er Anwalt; in den vie­len Jahren, während denen er rechtliche Vertre­tun­gen an den hiesi­gen Gericht­en geführt habe, habe er unzäh­lige Male gegen Staat­san­wälte und anwaltliche Rechtsvertreter Erfolg gehabt […].