Übereinkommen im Bereich der Kernenergiehaftpflicht ratifiziert

Ende März 2009 hat die Schweiz das Paris­er Übereinkom­men und das Brüs­sel­er Zusatzübereinkom­men rat­i­fiziert. Diese Übereinkom­men verbessern bei einem nuk­learen Unfall im Aus­land den Opfer­schutz in der Schweiz. Mit der Total­re­vi­sion des Kernen­ergiehaftpflicht­ge­set­zes, das vom Par­la­ment am 13. Juni 2008 ver­ab­schiedet wurde, kon­nten nun die Revi­sion­spro­tokolle zum Paris­er Übereinkom­men und zum Brüs­sel­er Zusatzübereinkom­men rat­i­fiziert werden. 

Das neue Kernen­ergiehaftpflicht­ge­setz kann allerd­ings erst in Kraft geset­zt wer­den, wenn das Revi­sion­spro­tokoll zum Paris­er Übereinkom­men in Kraft tritt. Das kann nicht geschehen, bevor nicht min­destens zwei Drit­tel der 15 Unterze­ich­n­er­staat­en (davon 13 EU-Staat­en) rat­i­fiziert haben. Der Rat der EU hat entsch­ieden, dass alle EU-Unterze­ich­n­er­staat­en das Paris­er Übereinkom­men gemein­sam rat­i­fizieren müssen. Weil die Voraus­set­zun­gen dazu erst in fünf dieser EU-Staaten­er­füllt sind, kann es dauern, bis das Revi­sion­spro­tokoll zum Paris­er Übereinkom­men in Kraft treten kann.