Medicrime-Übereinkommen des Europarates unterzeichnet

Das Übereinkom­men des Europarats über die Fälschung von Arzneimit­teln und Medi­z­in­pro­duk­ten (Med­crime-Übereinkom­men) wurde heute — im Nach­gang zu ein­er inter­na­tionalen Kon­ferenz zum The­ma „Heilmit­telkrim­i­nal­ität“ — von der Schweiz zusam­men mit Deutsch­land, Frankre­ich, dem Fürsten­tum Liecht­en­stein und anderen Mit­gliedern des Europarats unterzeichnet

Die Medicrime Kon­ven­tion des Europarates ist das erste inter­na­tionale Übereinkom­men mit dem Ziel, eine Gefährdung der Gesund­heit von Men­sch und Tier durch gefälschte Heilmit­tel (Arzneimit­tel und Medi­z­in­pro­duk­te) zu ver­hin­dern. Die Kon­ven­tion verpflichtet die unterze­ich­nen­den Staat­en unter anderem, die Her­stel­lung, das Ange­bot und den Han­del mit gefälscht­en Heilmit­teln zu krim­i­nal­isieren. Sie bietet ausser­dem einen Rah­men für die nationale sowie inter­na­tionale Zusam­me­nar­beit unter den betrof­fe­nen Behörden. 

Mit dem Ziel, die Fälschung von Heilmit­teln und ähn­liche Straftat­en, die eine Gefahr für die öffentliche Gesund­heit bedeuten, entschlossen­er zu bekämpfen, hat­te der Bun­desrat im Juni 2011 beschlossen, das Medicrime-Übereinkom­men des Europarats zu unterze­ich­nen. Das Übereinkom­men wird in Kraft treten, sobald es von min­destens fünf Staat­en, wovon drei Mit­glied­staat­en des Europarates sein müssen, rat­i­fiziert wurde.

Die strafrechtliche Ver­fol­gung von Heilmit­telfälschun­gen beruht in der Schweiz weit­ge­hend auf dem Heilmit­telge­setz (HMG), welch­es unter anderem admin­is­tra­tive Zwangs­mass­nah­men und Straf­bes­tim­mungen enthält, sowie den zuge­höri­gen Verord­nun­gen. Einzelne Ele­mente der Kon­ven­tion wur­den bere­its im Rah­men der ordentlichen Revi­sion des Heilmit­telge­set­zes (2. Etappe) aufgenom­men. Die Rat­i­fizierung des Medicrime-Übereinkom­mens, die zusät­zliche Anpas­sun­gen im Heilmit­telge­setz und anderen schweiz­erischen Geset­zen bed­ingt, soll weit­ere Verbesserun­gen für die Strafver­fol­gung bringen.