Das Bundesgericht verwarf mit Urteil vom 6. August 2009 (6B_271/2009) die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Obergerichts ZG, in der das Kostendispositiv der ersten Instanz bestätigt wurde.
Das Strafgericht ZG hatte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer X wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 140 aStGB), mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung (Art. 159 aStGB) und mehrfacher Unterlassung der Buchführung (Art. 166 aStGB) eingestellt, da zwischenzeitlich Verjährung eingetreten war. Allerdings legte ihm die erste Instanz die Hälfte der Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung auf; ausserdem beschloss das Gericht, X habe dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zu erstatten, wenn er zu Vermögen gelange. Das Strafgericht ZG begründete die Kostenauflage mit einem dem Beschuldigten vorzuwerfenden zivilrechtlichen Verschulden, insbesondere einer mangelhaften Buchführung und einem Verstoss gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher betreffend die A‑AG. Diese Pflichtverletzungen hätten die Durchführung des Strafverfahrens massiv erschwert.
Das Bundesgericht sah in dieser Kostenentscheidung keine Verletzung von Bundesrecht:
2.2 […] Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat, ist ein allfälliger Verjährungseintritt der untersuchten Tatbestände im Herbst 2008 ohne rechtliche Relevanz. […]
Insbesondere konnte das Bundesgericht in der Kostenauflage keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung erblicken:
3.3 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verstösst es gegen Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage zulasten der beschuldigten Person aufgrund verwerflich bewirkter Untersuchungseinleitung setzt mithin adäquate Kausalität zwischen deren Verhalten, der eingeleiteten Untersuchung und den erwachsenen und aufzuerlegenden Kosten voraus […].
3.4.2 […] In ihren Erwägungen lastet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht an, den objektiven und subjektiven Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 aStGB erfüllt zu haben. Ohnehin aber zielt die Argumentation des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. Er verkennt, dass sich die hälftige Kostenauflage einzig auf die geführte Untersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und Gehilfenschaft hierzu sowie wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses bezieht und betreffend den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung von einer Kostenauflage abgesehen worden ist.
Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Kostenentscheidung auch nicht willkürlich getroffen:
3.5.2 […] Gestützt auf § 56bis Abs. 2 StPO/ZG können die Kosten ganz oder teilweise der freigesprochenen Person auferlegt werden, wenn diese die Einleitung des Strafverfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat. […] es sollen nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind […].
3.6 Schliesslich hat die Vorinstanz auch die adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers, das heisst der mangelhaften Buchführung bzw. dem Verstoss gegen die Pflichten zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher, und der Höhe der überbundenen Verfahrenskosten zu Recht bejaht. […] sein anfängliches Fehlverhalten [hat] die Strafuntersuchung betreffend gewerbsmässigen Betrug und Gehilfenschaft dazu respektive betreffend betrügerischen Konkurs insbesondere mit Blick auf die Abklärung der Zahlungsfähigkeit und der Erfüllungsbereitschaft respektive der Aushöhlung der A‑AG erschwert und die ihm überbundenen Untersuchungskosten generiert […].