Hintergrund des Urteils war eine Auseinandersetzung in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Ein Ehepaar, das zwei Einheiten besitzt, bemerkte Unstimmigkeiten in der Rechnungsführung der StWEG und begehrte in der Folge die Absetzung des Verwalters und die Einsetzung eines qualifizierten, unabhängigen Revisors zur Prüfung der Rechnungen. In der folgenden StWEG-Versammlung unterlag das Ehepaar.
Die erste Instanz, das Tribunal de première instance in Genf, hatte u.a. zur Frage der Rechnungsführung zwei Gutachten eingeholt (was unzulässig war, aber verspätet gerügt wurde), die Klage aber abgewiesen. In der Folge hatte das Ehepaar verlangt, von der Pflicht, die Kosten für das Erstgutachten zu tragen, befreit zu werden. Das BGer trat auf die Beschwerde ein; angesichts der Kosten der Gutachten (CHF 20’000 und CHF 25’000) sei es gerechtfertigt, die Kosten für das verlangte Gutachten eines Revisors auf mind. CHF 10’000 zu veranschlagen, so dass der Streitwert erreicht war. In der Sache weist das BGer die Beschwerde ab. Strittig war u.a. die Frage, ob der Beschluss der Versammlung, keinen Revisor einzusetzen, einen Anfechtungsgrund darstellt. Das BGer führt dabei aus, dass die StWEG nicht verpflichtet ist, sich ins HReg eintragen zu lassen (OR 934 I) und daher keine Pflicht zur kaufmännischen Buchführung hat (OR 957). Da sie dennoch nicht auf eine Form der Buchhaltung verzichten kann, sollten das Reglement und der Vertrag mit dem Verwalter entsprechende Bestimmungen vorsehen. Vorliegend sah das Reglement lediglich vor, dass der Verwalter im Tätigkeitsbericht auch Kontoführung und Budget zu berücksichtigen hatte. Da Form und Inhalt dagegen unbestimmt blieben, war die Verweigerung der Einsetzung eines Revisors kein Anfechtungsgrund.