5A_729/2009: Rechnungsführung der StWEG (amtl. Publ.)

Hin­ter­grund des Urteils war eine Auseinan­der­set­zung in ein­er Stock­w­erkeigen­tümerge­mein­schaft. Ein Ehep­aar, das zwei Ein­heit­en besitzt, bemerk­te Unstim­migkeit­en in der Rech­nungs­führung der StWEG und begehrte in der Folge die Abset­zung des Ver­wal­ters und die Ein­set­zung eines qual­i­fizierten, unab­hängi­gen Revi­sors zur Prü­fung der Rech­nun­gen. In der fol­gen­den StWEG-Ver­samm­lung unter­lag das Ehepaar. 

Die erste Instanz, das Tri­bunal de pre­mière instance in Genf, hat­te u.a. zur Frage der Rech­nungs­führung zwei Gutacht­en einge­holt (was unzuläs­sig war, aber ver­spätet gerügt wurde), die Klage aber abgewiesen. In der Folge hat­te das Ehep­aar ver­langt, von der Pflicht, die Kosten für das Erstgutacht­en zu tra­gen, befre­it zu wer­den. Das BGer trat auf die Beschw­erde ein; angesichts der Kosten der Gutacht­en (CHF 20’000 und CHF 25’000) sei es gerecht­fer­tigt, die Kosten für das ver­langte Gutacht­en eines Revi­sors auf mind. CHF 10’000 zu ver­an­schla­gen, so dass der Stre­itwert erre­icht war. In der Sache weist das BGer die Beschw­erde ab. Strit­tig war u.a. die Frage, ob der Beschluss der Ver­samm­lung, keinen Revi­sor einzuset­zen, einen Anfech­tungs­grund darstellt. Das BGer führt dabei aus, dass die StWEG nicht verpflichtet ist, sich ins HReg ein­tra­gen zu lassen (OR 934 I) und daher keine Pflicht zur kaufmän­nis­chen Buch­führung hat (OR 957). Da sie den­noch nicht auf eine Form der Buch­hal­tung verzicht­en kann, soll­ten das Regle­ment und der Ver­trag mit dem Ver­wal­ter entsprechende Bes­tim­mungen vorse­hen. Vor­liegend sah das Regle­ment lediglich vor, dass der Ver­wal­ter im Tätigkeits­bericht auch Kontoführung und Bud­get zu berück­sichti­gen hat­te. Da Form und Inhalt dage­gen unbes­timmt blieben, war die Ver­weigerung der Ein­set­zung eines Revi­sors kein Anfechtungsgrund.