Ein Beschwerdeführer, der vom Bundesgericht u.a. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) verurteilt worden war und vor dem Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids begehrte, ist mit seinem Antrag gescheitert. Er hatte geltend gemacht, eine Beihilfe sei nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht möglich gewesen, da die ungetreue Amtsführung ein Sonderdelikt darstellt. Das Bundesgericht hat diese Auffassung mit Urteil vom 21. August (6B_421/2008) verworfen:
3.7 […]: Zufolge des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 26 StGB finden Straftatbestände, die Sonderdelikte darstellen, auch Anwendung auf die Teilnehmer. Diese Regelung deckt sich […] mit der bisherigen Praxis zu Art. 26 aStGB, wonach die Beamtenstellung des Täters dem Teilnehmer, der die erforderliche Tätereigenschaft nicht in eigener Person erfüllt (sog. Extraneus), akzessorisch ebenfalls zuzurechnen ist. Der Strafgrund der Teilnahme liegt dabei in der Mitwirkung an dem vom Täter begangenen Unrecht begründet (Entscheid 6S.55/2006 vom 23. April 2006 E. 4; BGE 111 IV 74 E. 5b). Die Gehilfenschaft zu einem Sonderdelikt ist demnach sowohl unter altem wie unter neuem Recht nach denselben Tatbestandskriterien strafbar. Hingegen war nach Art. 25 aStGB die Gehilfenschaft nur fakultativ strafmildernd zu berücksichtigen, während nach neuem Recht Art. 25 StGB eine obligatorische Strafmilderung für den Gehilfen statuiert. Die Vorinstanz hat folglich das neue Recht zutreffend als das mildere qualifiziert.
Die ebenfalls am 21. August gefällten Urteile des Bundesgerichts in Sachen der beiden Haupttäter finden sich hier: 6B_916/2008 und 6B_921/2008. (Siehe auch den früheren Blogbeitrag zum Thema.