6B_421/2008: Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung

Ein Beschw­erde­führer, der vom Bun­des­gericht u.a. wegen Gehil­fen­schaft zu unge­treuer Amts­führung (Art. 314 StGB) verurteilt wor­den war und vor dem Bun­des­gericht die Aufhe­bung dieses Entschei­ds begehrte, ist mit seinem Antrag gescheit­ert. Er hat­te gel­tend gemacht, eine Bei­hil­fe sei nach dem zur Tatzeit gel­tenden Recht nicht möglich gewe­sen, da die unge­treue Amts­führung ein Son­derde­likt darstellt. Das Bun­des­gericht hat diese Auf­fas­sung mit Urteil vom 21. August (6B_421/2008) ver­wor­fen:

3.7 […]: Zufolge des am 1. Jan­u­ar 2007 in Kraft getrete­nen Art. 26 StGB find­en Straftatbestände, die Son­derde­lik­te darstellen, auch Anwen­dung auf die Teil­nehmer. Diese Regelung deckt sich […] mit der bish­eri­gen Prax­is zu Art. 26 aSt­GB, wonach die Beamten­stel­lung des Täters dem Teil­nehmer, der die erforder­liche Tätereigen­schaft nicht in eigen­er Per­son erfüllt (sog. Extra­neus), akzes­sorisch eben­falls zuzurech­nen ist. Der Straf­grund der Teil­nahme liegt dabei in der Mitwirkung an dem vom Täter began­genen Unrecht begrün­det (Entscheid 6S.55/2006 vom 23. April 2006 E. 4; BGE 111 IV 74 E. 5b). Die Gehil­fen­schaft zu einem Son­derde­likt ist dem­nach sowohl unter altem wie unter neuem Recht nach densel­ben Tatbe­stand­skri­te­rien straf­bar. Hinge­gen war nach Art. 25 aSt­GB die Gehil­fen­schaft nur fakul­ta­tiv strafmildernd zu berück­sichti­gen, während nach neuem Recht Art. 25 StGB eine oblig­a­torische Strafmilderung für den Gehil­fen sta­tu­iert. Die Vorin­stanz hat fol­glich das neue Recht zutr­e­f­fend als das mildere qualifiziert.

Die eben­falls am 21. August gefäll­ten Urteile des Bun­des­gerichts in Sachen der bei­den Haupt­täter find­en sich hier: 6B_916/2008 und 6B_921/2008. (Siehe auch den früheren Blog­beitrag zum Thema.