Die Beschwerde gegen das neue Polizeigesetz des Kantons Zürich (PolG ZH) wurde vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. September 2009 (1C_179/2008) teilweise gutgeheissen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass das Gesetz nachträglich abzuändern sei, weil es gegen die Verfassung verstosse.
Das Gericht entschied, dass § 32 PolG ZH, der eine offene oder verdeckte Überwachung im gesamten öffentlichen Raum erlaubte, verfassungswidrig sei und seine Gültigkeit mit sofortiger Wirkung verliere. Die Vorschrift sei viel zu vage und ohne Einschränkungen formuliert. So gebe es beispielsweise keine Angaben über Sinn und Zweck einer Video- und Ton-Überwachung, keine räumliche Einschränkung und keine Information darüber, wer die Überwachung mit Kamera, Drohne oder Mikrofon durchführen dürfe. Eine solche Regelung stelle einen unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit und Privatsphäre der Bürger dar.
Als ebenfalls unzulässig beurteilte das Gericht § 53 Abs. 2 PolG ZH, der die Aufbewahrungsdauer von aufgezeichnetem Material vorgibt. Danach müssen Filmaufnahmen spätestens nach einem Jahr oder bis zum Ende einer Strafuntersuchung gelöscht werden, was das Bundesgericht als eine viel zu lange Zeit ansieht. Die Richter legten dem Kanton Zürich vielmehr nahe, sich am Kanton St. Gallen zu orientieren, wo die Daten seit einem Urteil des Bundesgerichts nach drei Monaten zu löschen sind. Das Gericht hatte vor etwa zwei Jahren eine Limite von maximal 100 Tagen festgelegt (Urteil vom 14. Dezember 2006, 1P.358/2006/fun).
Schliesslich sieht das Gericht auch die in § 27 Abs. 2 PolG ZH geregelten Modalitäten bei polizeilichem Gewahrsam als nicht verfassungskonform an. Inhaftierte müssten bereits während der ersten 24 Stunden einen sofortigen und direkten Zugang zur zuständigen richterlichen Behörde erhalten, was im Gesetz nicht vorgesehen war. Der Gewahrsam wird zwar nach 24 Stunden ohnehin aufgehoben, der Kontakt zum Haftrichter müsse aber jederzeit möglich sein.
Die genannten drei Bestimmungen des am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Regelwerkes muss der Kanton Zürich revidieren. Alle weiteren der insgesamt 15 Beschwerdepunkte (u.a. Waffengebrauch bei Fluchtgefahr, überall und jederzeit mögliche Personenkontrollen sowie Hausdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss) wurden vom Bundesgericht abgewiesen. Das Zürcher Stimmvolk hatte das Polizeigesetz mit 75 Prozent (220.000 Ja-Stimmen gegen 74.000 Nein-Stimmen) am 24. Februar 2008 auf ein Referendum hin angenommen. Es wurde trotz hängiger Beschwerde in Kraft gesetzt, weil das Rechtsmittel nach Auffassung des Gerichts keine aufschiebende Wirkung zeitige.
Der Wortlaut der Beschwerde, die von den Demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich (DJZ), verschiedenen linken Parteien sowie Privatpersonen erhoben worden war, kann hier eingesehen werden.
Siehe auch die Berichterstattung der NZZ und des Tagesanzeigers.