Ein Fahrzeugführer wurde erst mit seinem Personenwagen von der Polizei geblitzt und ist dann mit seiner Beschwerde vor dem Bundesgericht abgeblitzt (6B_1025/2015 vom 4. November 2015; für die AS vorgesehen). Er hatte gerügt, dass ein ziviles Polizeifahrzeug während der ihm geltenden Nachfahrfahrkontrolle weder mit Blaulicht noch mit Sirene unterwegs gewesen sei, als es einen Lieferwagen rechts überholte. Dieses Verhalten stelle eine grobe Verkehrsregelverletzung dar und stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck der Identifikation des fehlbaren Lenkers. Die Videoaufzeichnung sei folglich in strafbarer Weise erhoben worden und könne gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht als Beweismittel verwertet werden.
Das Bundesgericht kam in diesem Fall in Übereinstimmung mit einem jüngeren Urteil (6B_694/2011 vom 23. Januar 2012) zu dem Schluss, dass das fragliche Fahrmanöver der Polizeibeamten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Nachfahrkontrolle erlaubt war, weil es verhältnismässig war im Sinne von §§ 8 Abs. 3 und 10 PolG/ZH sowie Art. 14 StGB. Die Beamten erhoben die als Beweis dienende Videoaufzeichnung somit nicht im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO in strafbarer Weise.
Das vom Beschwerdeführer gerügte Überholmanöver der Polizeibeamten erfolgte nicht vor, sondern erst während der Nachfahrkontrolle, bei welcher die Polizeibeamten die Fahrweise des Beschwerdeführers per Video aufzeichneten. Die gesetzliche Grundlage für die Nachfahrkontrolle findet sich in verschiedenen Bestimmungen der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) und der zugehörigen ASTRA-Verordnung (VSKV-ASTRA) einerseits sowie im Polizeigesetz des Kantons Zürich (PolG/ZH) andererseits.
Die Regelung des § 8 Abs. 3 PolG/ZH entspricht im Wesentlichen Art. 14 StGB. Danach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizeibeamte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, allerdings nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizeibeamten muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (Urteile 6B_1006/2013 vom 25. September 2014 E. 4.3; 6B_288/2009 vom 13. August 2009 E. 3.5; 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.4.2). Im vorliegenden Fall sieht das Bundesgericht diese Voraussetzungen als erfüllt an, wie es in Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des zu beurteilenden Polizeimanövers erläutert (E. 2.4).