Der Bundesrat hat gestern die Botschaft und den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz) verabschiedet und dem Parlament zur Beratung überwiesen.
Aus der Medienmitteilung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI):
Der Gesetzesentwurf konkretisiert den gleichnamigen Verfassungsartikel (Art. 118b BV), der diesen September vom Parlament verabschiedet wurde und am 7. März 2010 zur Eidgenössischen Volksabstimmung kommen wird. In Ausführung des Verfassungsartikels verfolgt das Humanforschungsgesetz primär das Ziel, die Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung zu schützen. Es regelt die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers. Erfasst ist namentlich die Forschung mit lebenden und verstorbenen Personen, Embryonen und Föten sowie mit biologischem Material menschlicher Herkunft und mit gesundheitsbezogenen Personendaten, sofern das Biomaterial respektive die Daten nicht anonymisiert sind.
Das Gesetz konkretisiert auch internationale Regelwerke wie die Biomedizin-Konvention auf Landesebene. Zu den zentralen Bestimmungen gehören das Erfordernis einer Einwilligung nach Aufklärung, das Recht auf Information und Nichtwissen, die Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit des Forschungsvorhabens sowie separate Schutzvorkehren für besonders verletzbare Personengruppen wie Kinder. Die unabhängige Überprüfung der Forschungsvorhaben wird gemäss Gesetz wie bis anhin von kantonalen Ethikkommissionen vorgenommen, allerdings unter schweizweit einheitlichen Voraussetzungen. Das Bewilligungsverfahren für Forschungsprojekte, die an mehreren Standorten durchgeführt werden, ist heute zum Teil unnötig aufwändig und träge. Das soll sich verbessern. Neu ist in der Schweiz – wie vom Parlament mehrfach gefordert – nur noch eine Leitkommission für die umfassende Beurteilung von sogenannten Multizenterstudien zuständig.