Der Bundesrat unterstützt in einer Stellungnahme die von der RK‑N vorgeschlagene Revision des SchKG, mit welcher Forderungen von Arbeitnehmern im Konkurs nur noch bis zum Betrag des nach obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes in der ersten Klasse privilegiert sein sollen (Medienmitteilung):
“[…] exzessive Löhne sollen der Privilegierung, welche primär den wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer im Auge hat, nicht mehr in vollem Umfang unterliegen. Das nach geltendem Recht unlimitierte Privileg kann beschränkt werden, ohne dass es seines sozialen Charakters verlustig geht. Zu betonen ist ausserdem, dass ein Arbeitnehmer den darüber hinausgehenden Teilanspruch nicht verliert, sondern diesen weiterhin als gewöhnliche Kurrentforderung in der dritten Klasse geltend machen kann.”
Exzessiv sind also Löhne über CHH 126’000 pro Jahr. Damit soll SchKG 219 IV lit. a folgenden Wortlaut erhalten:
“4 […]: Erste Klasse
a. Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vorder Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
a bis. Rückforderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
a ter. Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.”