Begrenzung der Privilegierung von Lohnforderungen beabsichtigt

Der Bun­desrat unter­stützt in ein­er Stel­lung­nahme die von der RK‑N vorgeschla­gene Revi­sion des SchKG, mit welch­er Forderun­gen von Arbeit­nehmern im Konkurs nur noch bis zum Betrag des nach oblig­a­torisch­er Unfal­lver­sicherung max­i­mal ver­sicherten Jahresver­di­en­stes in der ersten Klasse priv­i­legiert sein sollen (Medi­en­mit­teilung):

[…] exzes­sive Löhne sollen der Priv­i­legierung, welche primär den wirtschaftlich abhängi­gen Arbeit­nehmer im Auge hat, nicht mehr in vollem Umfang unter­liegen. Das nach gel­ten­dem Recht unlim­i­tierte Priv­i­leg kann beschränkt wer­den, ohne dass es seines sozialen Charak­ters ver­lustig geht. Zu beto­nen ist ausser­dem, dass ein Arbeit­nehmer den darüber hin­aus­ge­hen­den Teilanspruch nicht ver­liert, son­dern diesen weit­er­hin als gewöhn­liche Kur­rent­forderung in der drit­ten Klasse gel­tend machen kann.”

Exzes­siv sind also Löhne über CHH 126’000 pro Jahr. Damit soll SchKG 219 IV lit. a fol­gen­den Wort­laut erhalten:

4 […]: Erste Klasse
a. Forderun­gen von Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern aus dem Arbeitsver­hält­nis, die nicht früher als sechs Monate vorder Konkurs­eröff­nung ent­standen oder fäl­lig gewor­den sind, höch­stens jedoch bis zum Betrag des gemäss oblig­a­torisch­er Unfal­lver­sicherung max­i­mal ver­sicherten Jahresver­di­en­stes.
a bis. Rück­forderun­gen von Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern betr­e­f­fend Kau­tio­nen.
a ter. Forderun­gen von Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern aus Sozialplä­nen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurs­eröff­nung ent­standen oder fäl­lig gewor­den sind.”