Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. November 2009 (1B_162/2009) seine Rechtsprechung zu Ersatzmassnahmen anstelle einer Haft, die nach der konkreten Eingriffsintensität differenziert, bestätigt.
Über Pass- und Schriftensperren sowie polizeiliche Meldepflichten, die mildere Ersatzmassnahmen für eine strafprozessualer Haft darstellen, mit denen einer gewissen Fluchtneigung des in Freiheit gelassenen Beschuldigten vorgebeugt werden soll (vgl. auch BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236), heisst es im Urteil:
4. […] Die betreffenden Zwangsmassnahmen werden zwar im BStP nicht ausdrücklich erwähnt. Da sie die persönliche Freiheit weniger stark einschränken als die im Gesetz geregelte Freiheitsentziehung, besteht für die fraglichen Ersatzmassnahmen jedoch (im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV) eine genügende gesetzliche Grundlage. Sie setzen hinreichende Haftgründe voraus, müssen verhältnismässig sein und können einzeln oder (soweit sachlich geboten) auch kumuliert angeordnet werden (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 29 f., E. 3.3 S. 30, E. 3.4 S. 31 f., E. 3.5 S. 32, je mit Hinweisen).
Das Gericht hält fest, dass bei blossen Haftersatzmassnahmen an den Nachweis einer hinreichenden Fluchtneigung grundsätzlich weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als bei einer Untersuchungshaft (so schon BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31; Urteile 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 5.1):
5. […] Falls die Eingriffsintensität sinkt, ist an den Nachweis von “Fluchtverdacht” im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 und Art. 53 BStP in der Regel ein weniger strenger Massstab anzulegen. Untersuchungshaft stellt jedenfalls eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen für Haft wie Pass- und Schriftensperren oder Meldepflichten. Insofern haben für den strafprozessualen Freiheitsentzug auch unter dem Gesichtspunkt der Haftgründe qualifizierte Anforderungen zu gelten. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Anordnung von blossen Ersatzmassnahmen für Haft verlange stets die gleich hohe Intensität der Fluchtneigung wie die Anordnung von Haft, liesse sich mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV) kaum vereinbaren; sie liefe praktisch darauf hinaus, dass bei Fluchtgefahr keine milderen Ersatzmassnahmen anstelle von Haft mehr verfügt werden könnten.