In dem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil 1B_126/2013 vom 18. April 2013 bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Verlängerung einer Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).
Bei der Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist Zurückhaltung geboten:
3.1 […] Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft — wie bei den übrigen Haftarten — dass sie nur als “ultima ratio” angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 137 IV 13 E. 2.4–4 S. 17 ff. […]).
Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.):
3.3 […] entsprechen der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (drohende “schwere Verbrechen oder Vergehen”/“gravi crimini o delitti”) weder der bisherigen Rechtsprechung, noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Gestützt auf den französischen Wortlaut (“des crimes ou des délits graves”) können grundsätzlich auch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen für die Annahme von Wiederholungsgefahr genügen (bestätigt u.a. in […] 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.4 […]).
Im vorliegenden Fall bestand nicht nur der dringende Verdacht, sondern bereits ein rechtskräftiger richterlicher Nachweis eines vollendeten (tatbestandsmässigen und rechtswidrigen) Tötungsdeliktes als sog. “Anlasstat” der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme:
3.5.1 […] Bei Sicherheitshaft während nachträglichen richterlichen Massnahmenverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO […]. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung könnte gemäss der Lehre und Rechtsprechung auch schon eine sehr grosse Verurteilungswahrscheinlichkeit (nach Massgabe des konkreten Einzelfalls) als Vordelinquenz genügen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 […]). Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann nach der Praxis des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3–4 S. 18 ff. […]).
Ausschlaggebend war in diesem Zusammenhang die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der hier wegen eines Tötungsdeliktes als Anlasstat inhaftierten Beschwerdeführerin. Die Annahme von Wiederholungsgefahr und die Einschätzung, dem dargelegten Haftgrund könne mit blossen Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft derzeit nicht ausreichend begegnet werden, durch die Vorinstanz halten (im jetzigen Verfahrens- und Therapiestadium) vor dem Bundesrecht stand. Das Bundesgericht weist die Beschwerde als unbegründet ab.