Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid 1B_25/2011 zur Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zu äussern. Der auf Italienisch verfasste Entscheid ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen.
Dem Entscheid lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte wurde verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, ein Tötungsdelikt begangen zu haben. Der Staatsanwalt beantragte Verlängerung der Haft für die Zeit der Untersuchung. Ein Gutachten attestierte dem Beschuldigten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit schweren asozialen Zügen. Ohne qualifizierte psychiatrische Betreutung, welche der Beschuldigte jedoch verweigerte, bestand gemäss Gutachter eine erheblich Wiederholungsgefahr.
In dem vom Beschuldigten eingeleiteten Rechtsmittelverfahren stellte sich die Frage nach der Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, insbesondere in Hinblick auf die Voraussetzung der Wiederholungsgefahr (“[…] nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.”). Hintergrund: Im Untersuchungsstadium stand die Verübung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Tötungsdelikts naturgemäss noch nicht fest. Andere “gleichartige Straftaten” hatte der Beschuldigte offenbar nicht verübt. Bei rein wörtlicher Auslegung der Norm wären die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft mithin zu verneinen gewesen.
Sowohl die Vorinstanz wie auch das Bundesgericht gingen von einem zu engen Gesetzeswortlaut aus und gaben einer teleologisch-systematischen Auslegung den Vorzug. Unter Berufung auf die Botschaft zur StPO stellten die Gerichtsinstanzen als Gesetzesziele die Verhinderung möglicher weiterer Straftaten sowie den Schutz der öffentlichen Sicherheit in den Vordergrund (vgl. Botschaft S. 1229).
Im Einzelnen argumentierte das Bundesgericht folgendermassen (inoffizielle Übersetzung aus dem Italienischen):
“4.2. Vorliegend geht es um den Schutz zweier verschiedener juristischer Güter: einerseits die persönliche Freiheit des Inhaftierten in Erwartung eines Urteils, andererseits die öffentliche Sicherheit und mithin die Grundrechte Dritter. Wie gesehen geht die Botschaft davon aus, die Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bezwecke die Verhinderung von Gefahren und stelle eine sichernde Zwangsmassnahme dar. Auch Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK sieht keine weiteren Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug vor, wenn triftige und konkrete Gründe bestehen, die es als nötig erscheinen lassen, den Betreffenden davon abzuhalten, eine Tat zu begehen, wobei massgebendes Kriterium die öffentliche Sicherheit ist.”
“4.3 Tatsächlich ist die öffentliche Sicherheit nicht weniger gefährdet, wenn die ernsthafte und konkrete Gefahr besteht, dass ein dringend eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigter die Sicherheit eines Anderen ernsthaft bedroht […], als wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, in der Folge tatsächlich wahrmacht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Aus dem psychiatrischen Gutachten, aus den mündlichen gutachterlichen Ausführungen sowie den Feststellungen der [Vorinstanz] folgt klar, dass die Haftentlassung im vorliegenden Fall eine schwere, ernsthafte und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde. Aus der systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit dessen Abs. 2 ergibt sich, wie in der Botschaft näher ausgeführt, der Wille des Gesetzgebers, in besonders schweren Fällen die Sicherheit Dritter zu schützen, indem ernsthafte und konkrete Gefahren verhindert werden.”
Im vorliegenden Fall wurde das Vorliegen einer besonders schweren und realistischen Gefahr bejaht, welche sich nur durch die Aufrechterhaltung der Haft verhindern liesse. Demgegenüber würde eine Freilassung dazu führen, die Sicherheit anderer Personen ersthaft zu gefährden (E. 4.4).
Insgesamt hielt das Bundesgericht die Haft als durch das öffentliche Interesse und den Schutz der Grundrechte Dritter (Art. 36 Abs. 2 BV) für gerechtfertigt (E. 4.5). Gleichzeitig hielt das Bundesgericht indes fest, Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei nicht leichthin anzuwenden:
“4.5 [Verweis auf öffentliches Interesse und Art. 36 Abs. 2 BV] Dies bedeutet nicht, dass Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO unterschiedslos auch in Fällen angewendet werden kann, in denen keine früher verübten Taten vorliegen, sondern nur mit grosser Zurückhaltung, wenn schwere Verbrechen oder Vergehen vorliegen sowie eine ernsthafte Gefahr für die potentiellen Opfer besteht. Es wird Sache der Rechtsprechung sein, den Anwendungsbereich [von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO] von Fall zu Fall mit besonderer Umsicht festzulegen, wobei den Besonderheiten der jeweiligen Einzelfälle Rechnung zu tragen ist.”