1B_25/2011: Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr; amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat­te sich im Entscheid 1B_25/2011 zur Ausle­gung von Art. 221 Abs. 1 lit. c der schweiz­erischen Straf­prozes­sor­d­nung (StPO) zu äussern. Der auf Ital­ienisch ver­fasste Entscheid ist zur Pub­lika­tion in der amtlichen Samm­lung vorgesehen.

Dem Entscheid lag verkürzt fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: Der Beschuldigte wurde ver­haftet. Ihm wurde vorge­wor­fen, ein Tötungs­de­likt began­gen zu haben. Der Staat­san­walt beantragte Ver­längerung der Haft für die Zeit der Unter­suchung. Ein Gutacht­en attestierte dem Beschuldigten eine narzis­stis­che Per­sön­lichkeitsstörung mit schw­eren asozialen Zügen. Ohne qual­i­fizierte psy­chi­a­trische Betreutung, welche der Beschuldigte jedoch ver­weigerte, bestand gemäss Gutachter eine erhe­blich Wiederholungsgefahr.

In dem vom Beschuldigten ein­geleit­eten Rechtsmit­telver­fahren stellte sich die Frage nach der Ausle­gung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, ins­beson­dere in Hin­blick auf die Voraus­set­zung der Wieder­hol­ungs­ge­fahr (“[…] nach­dem sie bere­its früher gle­ichar­tige Straftat­en verübt hat.”). Hin­ter­grund: Im Unter­suchungssta­di­um stand die Verübung des dem Beschuldigten vorge­wor­fe­nen Tötungs­de­lik­ts naturgemäss noch nicht fest. Andere “gle­ichar­tige Straftat­en” hat­te der Beschuldigte offen­bar nicht verübt. Bei rein wörtlich­er Ausle­gung der Norm wären die Voraus­set­zun­gen für eine Unter­suchung­shaft mithin zu verneinen gewesen.

Sowohl die Vorin­stanz wie auch das Bun­des­gericht gin­gen von einem zu engen Geset­zeswort­laut aus und gaben ein­er tele­ol­o­gisch-sys­tem­a­tis­chen Ausle­gung den Vorzug. Unter Beru­fung auf die Botschaft zur StPO stell­ten die Gerichtsin­stanzen als Geset­zesziele die Ver­hin­derung möglich­er weit­er­er Straftat­en sowie den Schutz der öffentlichen Sicher­heit in den Vorder­grund (vgl. Botschaft S. 1229).

Im Einzel­nen argu­men­tierte das Bun­des­gericht fol­gen­der­massen (inof­fizielle Über­set­zung aus dem Italienischen):

“4.2. Vor­liegend geht es um den Schutz zweier ver­schieden­er juris­tis­ch­er Güter: ein­er­seits die per­sön­liche Frei­heit des Inhaftierten in Erwartung eines Urteils, ander­er­seits die öffentliche Sicher­heit und mithin die Grun­drechte Drit­ter. Wie gese­hen geht die Botschaft davon aus, die Wieder­hol­ungs­ge­fahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bezwecke die Ver­hin­derung von Gefahren und stelle eine sich­ernde Zwangs­mass­nahme dar. Auch Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK sieht keine weit­eren Voraus­set­zun­gen für einen Frei­heit­sentzug vor, wenn triftige und konkrete Gründe beste­hen, die es als nötig erscheinen lassen, den Betr­e­f­fend­en davon abzuhal­ten, eine Tat zu bege­hen, wobei mass­geben­des Kri­teri­um die öffentliche Sicher­heit ist.”
In sein­er nach­fol­gen­den Erwä­gung zieht das Bun­des­gericht den in Abs. 2 von Art. 221 StPO geregel­ten Haft­grund der Ausübungs­ge­fahr in seine Über­legun­gen mit ein: 
“4.3 Tat­säch­lich ist die öffentliche Sicher­heit nicht weniger gefährdet, wenn die ern­sthafte und konkrete Gefahr beste­ht, dass ein drin­gend eines Ver­brechens oder Verge­hens Verdächtigter die Sicher­heit eines Anderen ern­sthaft bedro­ht […], als wenn ern­sthaft zu befürcht­en ist, dass eine Per­son ihre Dro­hung, ein schw­eres Ver­brechen auszuführen, in der Folge tat­säch­lich wahrma­cht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Aus dem psy­chi­a­trischen Gutacht­en, aus den mündlichen gutachter­lichen Aus­führun­gen sowie den Fest­stel­lun­gen der [Vorin­stanz] fol­gt klar, dass die Haf­tent­las­sung im vor­liegen­den Fall eine schwere, ern­sthafte und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicher­heit darstellen würde. Aus der sys­tem­a­tis­chen und tele­ol­o­gis­chen Ausle­gung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit dessen Abs. 2 ergibt sich, wie in der Botschaft näher aus­ge­führt, der Wille des Geset­zge­bers, in beson­ders schw­eren Fällen die Sicher­heit Drit­ter zu schützen, indem ern­sthafte und konkrete Gefahren ver­hin­dert werden.”

Im vor­liegen­den Fall wurde das Vor­liegen ein­er beson­ders schw­eren und real­is­tis­chen Gefahr bejaht, welche sich nur durch die Aufrechter­hal­tung der Haft ver­hin­dern liesse. Demge­genüber würde eine Freilas­sung dazu führen, die Sicher­heit ander­er Per­so­n­en ersthaft zu gefährden (E. 4.4).

Ins­ge­samt hielt das Bun­des­gericht die Haft als durch das öffentliche Inter­esse und den Schutz der Grun­drechte Drit­ter (Art. 36 Abs. 2 BV) für gerecht­fer­tigt (E. 4.5). Gle­ichzeit­ig hielt das Bun­des­gericht indes fest, Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei nicht leichthin anzuwenden: 

“4.5 [Ver­weis auf öffentlich­es Inter­esse und Art. 36 Abs. 2 BV] Dies bedeutet nicht, dass Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO unter­schied­s­los auch in Fällen angewen­det wer­den kann, in denen keine früher verübten Tat­en vor­liegen, son­dern nur mit gross­er Zurück­hal­tung, wenn schwere Ver­brechen oder Verge­hen vor­liegen sowie eine ern­sthafte Gefahr für die poten­tiellen Opfer beste­ht. Es wird Sache der Recht­sprechung sein, den Anwen­dungs­bere­ich [von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO] von Fall zu Fall mit beson­der­er Umsicht festzule­gen, wobei den Beson­der­heit­en der jew­eili­gen Einzelfälle Rech­nung zu tra­gen ist.”