1B_232/2011: Untersuchungshaft und Haftentlassung (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht gibt der Schwyz­er Ober­staat­san­waltschaft mit dem für die amtliche Samm­lung bes­timmten Urteil (1B_232/2011) vom 12. Juli 2011 recht, die gegen eine Haf­tent­las­sung vorge­gan­gen ist. Die Beschw­erde­führerin hat­te beim Kan­ton­s­gericht eine erste Beschw­erde ein­gere­icht, auf welche nicht einge­treten wurde, weil die ange­focht­ene Entschei­dung des Zwangs­mass­nah­men­gerichts noch nicht begrün­det war. Gegen den begrün­de­ten Entscheid hat sie daraufhin beim Zwangs­mass­nah­men­gericht eine zweite Beschw­erde ein­gere­icht und im Sinne ein­er vor­sor­glichen Mass­nahme um Anord­nung der Fort­dauer der Unter­suchung­shaft bis zum Entscheid des Kan­ton­s­gerichts ersucht. Vor dem Bun­des­gericht rügte die Ober­staat­san­waltschaft, dass ihre Beschw­erde als gegen­stand­s­los abschrieben wor­den war, obwohl die Vorin­stanz den Grund für die ange­bliche Gegen­stand­slosigkeit selb­st her­beige­führt habe, indem sie das Beschw­erde­v­er­fahren nach Ver­weigerung der auf­schieben­den Wirkung während über 24 Stun­den ruhen liess, bis der Beschuldigte aus der Haft ent­lassen war.

Das Prob­lem erken­nt das Bun­des­gericht in den wider­stre­i­t­en­den Inter­essen von Art. 226 Abs. 5 StPO, wonach die beschuldigte Per­son unverzüglich freizu­lassen ist, wenn das Zwangs­mass­nah­men­gericht die Unter­suchung­shaft nicht anord­net, und von Art. 388 lit. b StPO, der die Anord­nung der Unter­suchung­shaft vor­sieht, um die Fort­führung des Strafver­fahrens nicht zu erschw­eren oder zu vereiteln:

2.2 […] Die lück­en­lose Weit­er­führung der Unter­suchung­shaft ste­ht in einem gewis­sen Gegen­satz zur Pflicht, die beschuldigte Per­son unverzüglich freizu­lassen, wenn das Zwangs­mass­nah­men­gericht die Unter­suchung­shaft nicht anord­net (Art. 226 Abs. 5 StPO). Würde die beschuldigte Per­son jedoch unmit­tel­bar im Anschluss an den Entscheid des Zwangs­mass­nah­men­gerichts trotz des Beste­hens von Haft­grün­den auf freien Fuss geset­zt, so würde damit die Fort­führung des Strafver­fahrens unter Umstän­den erhe­blich beeinträchtigt.

Das Bun­des­gericht prüft sodann ver­schiedene mögliche Vorge­hensweisen, die sich aus der StPO ergeben, um dieser Gefahr zu begegnen:

2.2.1 Liegen zwis­chen dem Entscheid des Zwangs­mass­nah­men­gerichts und dem Zeit­punkt der Haf­tent­las­sung wie im vor­liegen­den Fall mehrere Stun­den oder Tage, so erscheint es bei unverzüglich­er Ein­re­ichung der Beschw­erde durch die Staat­san­waltschaft möglich, dass die Beschw­erde­in­stanz noch vor der Ent­las­sung des Beschuldigten vor­sor­glich die Fort­führung der Haft anord­net. Eine solche „super­pro­vi­sorische“ Haf­tanord­nung durch die Beschw­erde­in­stanz gestützt auf Art. 388 lit. b StPO set­zt voraus, dass die Staat­san­waltschaft die Beschw­erde­frist gemäss Art. 396 StPO nicht auss­chöpft, son­dern die Beschw­erde unmit­tel­bar nach Ken­nt­nis des Haf­tent­las­sungsentschei­ds ein­re­icht und zumin­d­est vor­läu­fig aber den­noch rechts­genü­gend begrün­det (Art. 384 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zudem darf sich die Staat­san­waltschaft nicht auf einen Antrag um auf­schiebende Wirkung (Art. 387 StPO) beschränken. Vielmehr muss sie in der Regel aus­drück­lich die Anord­nung der Haft beantra­gen. Diesen nach Art. 388 lit. b StPO zuläs­si­gen Antrag hat die Ver­fahrensleitung der Beschw­erde­in­stanz super­pro­vi­sorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Per­son zu behan­deln, wenn dies zum Schutz des Unter­suchungszwecks notwendig ist. Ein Verzicht auf die vorherige Anhörung erscheint indessen nur bei hoher Dringlichkeit eines super­pro­vi­sorischen Haf­tentschei­ds gerecht­fer­tigt. Anschliessend an eine solche vor­sor­gliche Haf­tanord­nung muss der beschuldigten Per­son in jedem Fall das rechtliche Gehör gewährt wer­den (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Nach dieser Gehör­swahrung hat die Ver­fahrensleitung der Beschw­erde­in­stanz unverzüglich in Anwen­dung von Art. 388 lit. b StPO einen neuen vor­sor­glichen Entscheid über die Unter­suchung­shaft zu tre­f­fen, wenn die Haft­sache vor der Beschw­erde­in­stanz noch nicht entschei­dungsreif ist.

Und weiter:

2.2.2 Eine Regelung wie sie Art. 231 Abs. 2 StPO für die Sicher­heit­shaft nach dem erstin­stan­zlichen Urteil vor­sieht, beste­ht für die Aufrechter­hal­tung der Unter­suchung­shaft nach dem Freilas­sungsentscheid des Zwangs­mass­nah­men­gerichts nicht. Eine analoge Anwen­dung von Geset­zes­bes­tim­mungen, die sich zuun­gun­sten des Beschuldigten auswirken würde, wäre mit dem Legal­ität­sprinzip nicht vere­in­bar […]. Hinzu kommt, dass das Antragsrecht der Staat­san­waltschaft gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO nach der Botschaft zur Vere­in­heitlichung des Straf­prozess­rechts expliz­it auf das erstin­stan­zliche Ver­fahren beschränkt ist (BBI 2006 1235). Auch aus diesem Grund kann eine analoge Anwen­dung im Unter­suchungsver­fahren nicht in Frage kommen.
2.2.3 Mit ein­er Schutzschrift kön­nte bei der Beschw­erde­in­stanz vor­sor­glich zu ein­er allfäl­li­gen Haf­tent­las­sung Stel­lung genom­men […]. Ent­ge­gen Art. 270 ZPO find­et sich jedoch in der StPO keine entsprechende geset­zliche Grund­lage.
2.2.4 Für den Fall, dass die Beschw­erde­in­stanz nach dem Entscheid des Zwangs­mass­nah­men­gerichts wegen des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilas­sung (Art. 226 Abs. 5 StPO) nicht rechtzeit­ig im Rah­men ein­er Beschw­erde der Staat­san­waltschaft über die vor­läu­fige Weit­er­führung der Haft entschei­den kann, wird in der Lit­er­atur die Möglichkeit eines erneuten Haft­be­fehls bzw. Haf­tantrages der Staat­san­waltschaft im Sinne von Art. 224 Abs. 2 StPO erwäh­nt […]). Ähn­lich, wie dies in Art. 231 Abs. 2 StPO für die Sicher­heit­shaft nach dem erstin­stan­zlichen Urteil aus­drück­lich vorge­se­hen ist, würde dieses Vorge­hen ermöglichen, dass der Frei­heit­sentzug im Zeit­punkt der Anrufung der Rechtsmit­telin­stanz fort­dauert und damit der Zweck der Stra­fun­ter­suchung nicht beein­trächtigt wird.

Ob das let­zt­ge­nan­nte Vorge­hen angesichts des schw­eren Ein­griffs in die per­sön­liche Frei­heit rechtlich zuläs­sig ist, hat das Bun­des­gericht im vor­liegen­den Fall offen­ge­lassen, da es das Beschw­erderecht der Ober­staat­san­waltschaft als vere­it­elt sieht:

2.3 […] Rechtsmit­tel­fris­ten begin­nen grund­sät­zlich erst mit der voll­ständi­gen Aus­fer­ti­gung eines Entschei­ds zu laufen. Dies bedeutet indessen nicht, dass eine bere­its gegen das Dis­pos­i­tiv eines Entschei­ds erhobene Beschw­erde unzuläs­sig ist. Das Vorge­hen des Kan­ton­s­gericht­spräsi­den­ten hat­te zur Folge, dass die Staat­san­waltschaft mit der Beschw­erde und dem Gesuch um Anord­nung vor­sor­glich­er Mass­nah­men bis zum Vor­liegen der Begrün­dung zuwarten musste und sich dadurch erst gut 24 Stun­den vor dem Freilas­sung­ster­min in der Lage sah, die zweite Beschw­erde zu erheben. Den Kan­ton­s­gericht­spräsi­den­ten hätte nichts daran gehin­dert, bere­its nach dem Vor­liegen der ersten Beschw­erde das mit dieser ein­gere­ichte Gesuch um Anord­nung vor­sor­glich­er Mass­nah­men nach Beschaf­fung der Akten unverzüglich zu behan­deln. […] Mit dieser Art des Vorge­hens hat der Kan­ton­s­gericht­spräsi­dent ver­hin­dert, dass vor der umstrit­te­nen Freilas­sung des Beschuldigten ein let­ztin­stan­zlich­er kan­tonaler Entscheid erg­ing, obwohl dazu, wenn auch wenig, let­ztlich doch genü­gend Zeit zur Ver­fü­gung stand.

Siehe auch den Kurzkom­men­tar auf strafprozess.ch.