In einem aktuellen Entscheid, der für die amtliche Sammlung vorgesehen ist, hat das Bundesgericht seine jüngste Rechtsprechung zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen ablehnende Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts bestätigt und fortentwickelt. Dieses Beschwerderecht ist nicht im Gesetz vorgesehen, wurde aber von der höchstrichterlichen Judikatur ausdrücklich anerkannt (vgl. auch BGE 137 IV 230 sowie unsere diesbezüglichen Beiträge hier und hier).
Nach Auffassung des Bundesgerichts stellt es für die Staatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, wenn ein Beschuldigter für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vom Gericht nicht in Haft versetzt wird und damit die Gefahr der Erschwerung oder gar Vereitelung des Strafverfahrens besteht (E. 1.2).
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft zwar wegen Gegenstandslosigkeit kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung ihrer Beschwerde. Das Bundesgericht hat sich dennoch mit der Sache beschäftigt, weil dies „angesichts der Verfahrensumstände“ gerechtfertigt sei (E. 1.3).
Der Staatsanwaltschaft ist es verwehrt, die Verweigerung einer vorsorglichen Inhaftierung des Beschuldigten durch die Beschwerdeinstanz beim Bundesgericht anzufechten. Sie muss den Sachentscheid der Beschwerdeinstanz abwarten und kann nur dagegen Beschwerde beim Bundesgericht einlegen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch über ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse verfügt. Andernfalls entstünde eine doppelte, konkurrierende Zuständigkeit verschiedener Gerichtsinstanzen für die gleiche Streitfrage und das Bundesgericht müsste als erste gerichtliche Instanz die Inhaftierung eines Beschuldigten anordnen, was einer sinnvollen Gerichtsorganisation und Aufgabenteilung zuwiderliefe (E. 2).
Verfügt das Zwangsmassnahmengericht die sofortige Freilassung, obwohl nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Haftgrund nach Art. 221 StPO besteht, kann das die Fortführung des Strafverfahrens erschweren oder gar vereiteln. Die Staatsanwaltschaft hat daher ein Interesse daran, im Rahmen ihrer Beschwerde an die Beschwerdeinstanz nach Art. 393 StPO zumindest vorübergehend die Freilassung verhindern zu können (E. 3.2).
Nur bei mündlicher Verhandlung eröffnet das Zwangsmassnahmengericht nach Art. 226 Abs. 2 StPO den Entscheid über die Inhaftierung auch mündlich, was die Staatsanwaltschaft in die Lage versetzt, die Beschwerde am Schluss der Verhandlung anzukündigen. Um dem Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an ihre Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens nach drei Stunden beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen. Diesfalls ist das Zwangsmassnahmengericht gehalten, den Beschuldigten weiter in Haft zu belassen und die Beschwerde verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln (E. 3.3).
Nach dem Eingang der Beschwerde erlässt die Beschwerdeinstanz die erforderlichen Anordnungen im Sinne von Art. 388 StPO. Solche Anordnungen müssen aus Gründen der Dringlichkeit meist ohne Anhörung der betroffenen Person als superprovisorische Verfügung ergehen, sind aber anschliessend nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu bestätigen oder zu ändern. Eine von der Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids, aber vor der tatsächlichen Entlassung des Beschuldigten eingereichte Beschwerde hat somit eine aufschiebende Wirkung, so dass die Untersuchungshaft vorläufig weiterbesteht, bis die zuständige Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (superprovisorisch) über weitere Massnahmen im Sinne von Art. 388 StPO entscheiden kann (E. 3.4).
Wie die Behörden bei der Beurteilung von Haftverlängerungsgesuchen nach Art. 227 StPO und Haftentlassungsbegehren nach Art. 228 StPO vorzugehen haben, lässt das Bundesgericht ausdrücklich offen (3.3).