1B_270/2013: Verlängerung der Sicherheitshaft nach Freilassungsentscheid des Berufungsgerichts (amtl. Publ.)

Die Freiburg­er Staat­san­waltschaft ist vor dem Bun­des­gericht mit ihrer Beschw­erde gescheit­ert, in der sie die Ver­längerung der Sicher­heit­shaft bis zum Abschluss des vom Verurteil­ten angestrengten Beru­fungsver­fahrens beantragt hat­te. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab, da es kein Bun­desrecht dadurch ver­let­zt sah, dass die Vorin­stanz den Beschw­erdegeg­n­er noch am gle­ichen Tag ihres Urteils freige­lassen hat­te, ohne der Staat­san­waltschaft zuvor die Gele­gen­heit zu geben, diese Entschei­dung mit Beschw­erde in Straf­sachen ans Bun­des­gericht zu verhindern.

Nach der Recht­sprechung ist die Staat­san­waltschaft befugt, einen für sie ungün­sti­gen Entscheid des Zwangs­mass­nah­men­gerichts in Haft­sachen bei der Beschw­erde­in­stanz anzufecht­en. Dieses Beschw­erderecht muss die Staat­san­waltschaft wirk­sam wahrnehmen können.

Hier­für ist es erforder­lich, die Freilas­sung des Beschuldigten aufzuschieben, bis die Beschw­erde­in­stanz über die Fort­dauer der Haft während des Beschw­erde­v­er­fahrens im Sinne von Art. 388 lit. b StPO wenig­stens super­pro­vi­sorisch entschei­den kann:

2.2.1 […] Vor dem Hin­ter­grund des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilas­sung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO muss die Staat­san­waltschaft ihre Beschw­erde vor dem Zwangs­mass­nah­men­gericht indessen unmit­tel­bar nach Ken­nt­nis des Haf­tent­las­sungsentschei­ds ankündi­gen und im Anschluss daran schriftlich ein­re­ichen. […] Aus diesen Erfordernissen ergibt sich, dass die Staat­san­waltschaft in Ver­fahren nach Art. 225 Abs. 1 StPO per­sön­lich vertreten sein muss […] (vgl. Art. 225 Abs. 3 StPO). […] Um dem Erforder­nis der unverzüglichen Beschw­erdeer­he­bung im Anschluss an die Ankündi­gung nachzukom­men, muss die Staat­san­waltschaft spätestens drei Stun­den nach der Ankündi­gung beim Zwangs­mass­nah­men­gericht eine (wenig­stens kurz) begrün­dete Beschw­erde­schrift ein­re­ichen und darin die Aufrechter­hal­tung der Haft beantra­gen. Dies­falls ist das Zwangs­mass­nah­men­gericht gehal­ten, den Beschuldigten weit­er in Haft zu belassen und die Beschw­erde mit dem Dossier und sein­er allfäl­li­gen Stel­lung­nahme verzugs­los der Beschw­erde­in­stanz zu über­mit­teln.

Ein analoges Ver­fahren hat der Geset­zge­ber für die Aufrechter­hal­tung der Sicher­heit­shaft nach dem erstin­stan­zlichen Urteil vorgesehen:

2.2.2 […] Ver­fügt das Strafgericht die Freilas­sung des inhaftierten Beschuldigten, so kann die Staat­san­waltschaft bei ihm zu Han­den der Ver­fahrensleitung des Beru­fungs­gerichts die Fort­set­zung der Unter­suchung­shaft beantra­gen (Art. 231 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dies­falls bleibt der Beschuldigte bis zum Entscheid der Ver­fahrensleitung des Beru­fungs­gerichts einst­weilen in Haft (Art. 231 Abs. 2 Satz 2 StPO). Diese Regelung gilt sowohl bei einem Freis­pruch als auch bei einem Schuld­spruch […]. Voraus­set­zung ist auch in diesem Fall, dass die Staat­san­waltschaft die Haft­be­las­sung unverzüglich beantragt, was regelmäs­sig ihre Anwe­sen­heit bei der Urteilseröff­nung verlangt.

Diese Regelun­gen beziehen sich jedoch allein auf die in der StPO geregelte Strafver­fol­gung durch die Straf­be­hör­den des Bun­des und der Kan­tone (Art. 1 Abs. 1 StPO):

2.3.1 […] Das Bun­des­gericht ist, im Gegen­satz zur Staat­san­waltschaft und dem Strafap­pel­la­tion­shof, keine solche Straf­be­hörde (Art. 12 und 13 StPO e con­trario). Für das vor­liegende Ver­fahren der Beschw­erde in Straf­sachen ist allein das Bun­des­gerichts­ge­setz mass­ge­blich. Die Recht­sprechung zum Beschw­erderecht der Staat­san­waltschaft nach der Straf­prozes­sor­d­nung ist damit auf das Ver­fahren der Beschw­erde in Straf­sachen ans Bun­des­gericht nicht anwend­bar, weil dieses auf ein­er anderen geset­zlichen Grund­lage — dem Bun­des­gerichts­ge­setz — beruht. Sie lässt sich auch nicht ohne Weit­eres darauf über­tra­gen, weil die bei­den Ver­fahren­sor­d­nun­gen im Blick auf die unter­schiedlichen Auf­gaben der Gerichte ver­schieden aus­gestal­tet sind.

Da die Beschw­er­den nach dem BGG keine auf­schiebende Wirkung haben, kann die Staat­san­waltschaft eine Freilas­sung des Beschuldigten im Anschluss an einen entsprechen­den Entscheid des Beru­fungs­gerichts in der Regel nicht verhindern:

2.3.3 […] ist […] die Staat­san­waltschaft, die gegen die Haf­tent­las­sung eines Unter­suchungs- oder Sicher­heits­ge­fan­genen Beschw­erde führt, grund­sät­zlich nicht in der Lage, über eine vor­sor­gliche Mass­nahme die sofor­tige Wieder­in­haftierung des Ent­lasse­nen für die Dauer des bun­des­gerichtlichen Ver­fahrens zu erwirken. Ein solche Anord­nung kön­nte jeden­falls nur aus­nahm­sweise in beson­ders gelagerten Fällen in Betra­cht fall­en, wenn dies zum Schutz von unmit­tel­bar bedro­ht­en, hochw­er­ti­gen Inter­essen — etwa der öffentlichen Sicher­heit bei gefährlichen Gewalt­tätern — unab­d­ing­bar ist.