Die Freiburger Staatsanwaltschaft ist vor dem Bundesgericht mit ihrer Beschwerde gescheitert, in der sie die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum Abschluss des vom Verurteilten angestrengten Berufungsverfahrens beantragt hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da es kein Bundesrecht dadurch verletzt sah, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner noch am gleichen Tag ihres Urteils freigelassen hatte, ohne der Staatsanwaltschaft zuvor die Gelegenheit zu geben, diese Entscheidung mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zu verhindern.
Nach der Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft befugt, einen für sie ungünstigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haftsachen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten. Dieses Beschwerderecht muss die Staatsanwaltschaft wirksam wahrnehmen können.
Hierfür ist es erforderlich, die Freilassung des Beschuldigten aufzuschieben, bis die Beschwerdeinstanz über die Fortdauer der Haft während des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 388 lit. b StPO wenigstens superprovisorisch entscheiden kann:
2.2.1 […] Vor dem Hintergrund des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht indessen unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran schriftlich einreichen. […] Aus diesen Erfordernissen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in Verfahren nach Art. 225 Abs. 1 StPO persönlich vertreten sein muss […] (vgl. Art. 225 Abs. 3 StPO). […] Um dem Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen. Diesfalls ist das Zwangsmassnahmengericht gehalten, den Beschuldigten weiter in Haft zu belassen und die Beschwerde mit dem Dossier und seiner allfälligen Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln.
Ein analoges Verfahren hat der Gesetzgeber für die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil vorgesehen:
2.2.2 […] Verfügt das Strafgericht die Freilassung des inhaftierten Beschuldigten, so kann die Staatsanwaltschaft bei ihm zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Untersuchungshaft beantragen (Art. 231 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diesfalls bleibt der Beschuldigte bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts einstweilen in Haft (Art. 231 Abs. 2 Satz 2 StPO). Diese Regelung gilt sowohl bei einem Freispruch als auch bei einem Schuldspruch […]. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass die Staatsanwaltschaft die Haftbelassung unverzüglich beantragt, was regelmässig ihre Anwesenheit bei der Urteilseröffnung verlangt.
Diese Regelungen beziehen sich jedoch allein auf die in der StPO geregelte Strafverfolgung durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO):
2.3.1 […] Das Bundesgericht ist, im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft und dem Strafappellationshof, keine solche Strafbehörde (Art. 12 und 13 StPO e contrario). Für das vorliegende Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ist allein das Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Die Rechtsprechung zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nach der Strafprozessordnung ist damit auf das Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht nicht anwendbar, weil dieses auf einer anderen gesetzlichen Grundlage — dem Bundesgerichtsgesetz — beruht. Sie lässt sich auch nicht ohne Weiteres darauf übertragen, weil die beiden Verfahrensordnungen im Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben der Gerichte verschieden ausgestaltet sind.
Da die Beschwerden nach dem BGG keine aufschiebende Wirkung haben, kann die Staatsanwaltschaft eine Freilassung des Beschuldigten im Anschluss an einen entsprechenden Entscheid des Berufungsgerichts in der Regel nicht verhindern:
2.3.3 […] ist […] die Staatsanwaltschaft, die gegen die Haftentlassung eines Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangenen Beschwerde führt, grundsätzlich nicht in der Lage, über eine vorsorgliche Massnahme die sofortige Wiederinhaftierung des Entlassenen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens zu erwirken. Ein solche Anordnung könnte jedenfalls nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen in Betracht fallen, wenn dies zum Schutz von unmittelbar bedrohten, hochwertigen Interessen — etwa der öffentlichen Sicherheit bei gefährlichen Gewalttätern — unabdingbar ist.