In einem für die amtliche Sammlung bestimmten Urteil fasst das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Beweisverwertungsverboten im Fall von mehreren Beschuldigten zusammen. Es weist erneut darauf hin, dass insoweit danach zu differenzieren ist, ob die beschuldigten Personen in ein und demselben Verfahren oder in getrennt geführten Verfahren verfolgt werden.
Die Parteien eines Strafverfahrens haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Eine Verletzung dieser Rechte führt bei Einvernahmen im selben Verfahren zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO).
In unterschiedlichen Verfahren kommt den Beschuldigten hingegen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario).
Zur Begründung führt das Bundesgericht aus:
1.4 […] Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen […]. Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen in anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend machen kann.
Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung allerdings nicht grundsätzlich entgegen. Wird aber die Einvernahme wiederholt oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverbot unterliegen.
Das Bundesgericht dazu hält fest:
1.6.2. […] Sind Beweise in keinem Fall verwertbar und aus den Strafakten zu entfernen, hat dies auch Konsequenzen für die weitere Untersuchungsführung. Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden.
Im vorliegend beurteilten Fall wurde dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit verwehrt, bei allen im selben Verfahren durchgeführten Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen und Auskunftspersonen teilzunehmen.
In den später durchgeführten Konfrontationseinvernahmen wurden die Mitbeschuldigten oder Belastungszeugen nicht mehr aufgefordert, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern (vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO), und sie wurden auch nicht mehr zur Sache befragt. Vielmehr beschränkte sich die Strafbehörde darauf, aus den vorausgegangenen, nicht verwertbaren Befragungen längere Passagen wortwörtlich wiederzugeben, woraufhin sich die einvernommenen Personen mit der Antwort begnügten, das stimme so oder es sei nichts zu ergänzen.
Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Beweiswürdigung ganz wesentlich auf diese nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Beweise ab. Das Bundesgericht verweist die Sache daher in Gutheissung der Beschwerde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.