Das BVerwGer schliesst eine Bildmarke, die aus einem einfachen “V” besteht, das aber durch eine feine gestrichelte Linie in Kontrastfarbe wie aufgenäht erscheinen soll, als vom Markenschutz (für u.a. Kleider und Lederwaren) aus. Dabei handle es sich um eine naheliegende grafische Gestaltung, die den Gesamteindruck des Zeichens nicht ausreichend präge.