B‑127/2010: durch stilisierte Nahtstiche verziertes “V” bleibt Gemeingut

Das BVer­wGer schliesst eine Bild­marke, die aus einem ein­fachen “V” beste­ht, das aber durch eine feine gestrichelte Lin­ie in Kon­trast­farbe wie auf­genäht erscheinen soll, als vom Marken­schutz (für u.a. Klei­der und Led­er­waren) aus. Dabei han­dle es sich um eine nahe­liegende grafis­che Gestal­tung, die den Gesamtein­druck des Zeichens nicht aus­re­ichend präge.