4A_261/2010: durch stilisierte Nahtstiche verziertes “V” bleibt Gemeingut

Das IGE ver­weigerte den Schutz der Deich­mann in Deutsch­land hin­ter­legten Marke “V (fig.)” in Gestalt eines “V” als zum Gemeingut gehörig. Das BVer­wGer schützte diesen Entscheid (vgl. unseren früheren Beitrag). Das BGer bestätigt dieses Urteil nun. Ele­mentare Zeichen wie Einzel­buch­staben sind als ele­mentare Zeichen Gemeingut iSv MSchG 2 a. Die gestrichtelte feine Lin­ie (Naht) ist zu schwach, um dem “V” im Gesamtein­druck den Charak­ter eines im Gemeingut ste­hen­den Ele­men­tarze­ichens zu nehmen. Der weit­ere Ein­wand, es han­dle sich um eine reine Bild­marke (also nicht den Buch­staben “V”), verf­ing eben­falls nicht. Entsprechende Angaben bei der Marke­nan­mel­dung kon­nten als neue Tat­sachen nicht vorge­bracht wer­den. Ohne­hin gle­iche das Zeichen “augen­fäl­lig” einem Elementarzeichen.