Das IGE verweigerte den Schutz der Deichmann in Deutschland hinterlegten Marke “V (fig.)” in Gestalt eines “V” als zum Gemeingut gehörig. Das BVerwGer schützte diesen Entscheid (vgl. unseren früheren Beitrag). Das BGer bestätigt dieses Urteil nun. Elementare Zeichen wie Einzelbuchstaben sind als elementare Zeichen Gemeingut iSv MSchG 2 a. Die gestrichtelte feine Linie (Naht) ist zu schwach, um dem “V” im Gesamteindruck den Charakter eines im Gemeingut stehenden Elementarzeichens zu nehmen. Der weitere Einwand, es handle sich um eine reine Bildmarke (also nicht den Buchstaben “V”), verfing ebenfalls nicht. Entsprechende Angaben bei der Markenanmeldung konnten als neue Tatsachen nicht vorgebracht werden. Ohnehin gleiche das Zeichen “augenfällig” einem Elementarzeichen.