Das IGE hat die Schutzausdehnung der internationalen Marke “Ce’Real” für “Confiseries, chocolat et produits chocolatés,
pâtisseries, crèmes glacées, préparations pour la fabrication des
produits précités, comprises dans cette classe” verweigert, weil es sich beim Zeichen “Re’Real” um Gemeingut handle.
Das BGer bestätigt dies wie zuvor bereits das BVGer.
Nach 5 II MMA und 5 I des (vorliegend anwendbaren) Protokolls zum MMA (MMP) bestimmen sich die Gründe für eine Schutzverweigerung internationalrechtlich nach der PVÜ. Nach PVÜ 6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 ist eine Schutzverweigerung u.a. damm zulässig, wenn die Marke als Gemeingut anzusehen ist, was MSchG 2 lit. a entspricht.
Die Vorinstanz hatte daher geprüft, ob das Zeichen “Ce’Real” aufgrund der Schreibweise mit Apostroph und Grossbuchstaben in die Bestandteile “Ce” und “Real” zerlegt werden kann, was sich dann etwa als “ce” oder “c’est”(frz.) und “real” (engl.) lesen liesse, also etwa “das ist echt”. Es sei aber kaum zu erwarten, dass der Durchschnittskonsument entsprechende Überlegungen anstelle. Anders als im “PROLED”-Entscheid (4A_648/2010) könne im Zeichen “Ce’Real” zudem eine besondere Schreibweise eines
einheitlichen Worts, nämlich “cereal”, erkannt werden; eine Unterteilung in zwei Wörter drängt sich nicht auf, weil den einzelnen Bestandteilen kein klar erkennbarer Sinngehalt zukommt. Im Ergebnis wird das Zeichen “Ce’Real” in Verbindung
mit den beanspruchten Lebensmitteln im massgeblichen Gesamteindruck vom
Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres als “cereal” bzw. “céréale” im
Sinne von “Cerealien, Getreide, Korn, Müsli” und damit als Inhaltsangabe für die unter diesem Zeichen angebotenen Lebensmittel verstanden. Die Gestaltung des
Schriftbildes durch Grossschreibung einzelner Buchstaben vermag den
Gesamteindruck ferner in der Regel nicht massgeblich zu verändern. Auch ein
zusätzlicher Apostroph macht einen im Gemeingut stehenden Begriff
nicht ohne Weiteres unterscheidungskräftig.