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Dee Cee Style (fig.) |
Das IGE hatte die Eintragung des Zeichens “DEE CEE style (fig.)” (vgl. Abb.) gestützt auf MSchG 2 d iVm NZSchG 6 II (Konkretisierung von PVÜ 6ter) verweigert, weil es das Akronym “CEE” enthalte — das geschützte Sigel der Communauté économique européenne. Das Sigel „CEE“ gehe aufgrund der Gestaltung nicht in einem Wortkonstrukt unter, sondern werde als selbständiges Element wahrgenommen. Das BVerwGer heisst die dagegen gerichtete Beschwerde gut.
Das NZSchG untersagt jeglichen Gebrauch eines geschützten Kennzeichens. In Betracht zu ziehen ist einzig der betreffende Teil der Marke; der Gesamteindruck ist nicht ausschlaggebend. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn die Übernahme der geschützten Abkürzung nicht erkennbar ist, weil
- sie in einem ganzen Wort oder einer Fantasiebezeichnung eingebettet ist und darin gewissermassen „untergeht“, oder
- sie im Rahmen der gesamten Ausgestaltung des Zeichens eine weitere eigenständige Bedeutung besitzt.
Vorliegend war die erste Variante erfüllt. Der Leser lese “DEE” und “CEE” in einem Fluss und spreche beides englisch aus. Er werde daher “DC” verstehen (wie in “Washington D.C.”), so dass das geschützte Zeichen “CEE” untergehe.