4A_489/2018: Kein Weiterbenutzungsrecht i.S.d. NZSchG für nachträglich geänderte Zeichen (amtl. Publ.)

Auf Beschw­erde der Hin­ter­legerin hat­te das BGer über die Schutzfähigkeit eines Zeichens zu entschei­den, das in der Beurteilung des IGE und des BVGer mit dem Siegel der Asian Devel­op­ment Bank (ADB) ver­wech­sel­bar ist (i.S.v. Art. 1 ff. NZSchG und Art. 2 lit. d MSchG). DIe Ein­tra­gung war 2015 ver­langt worden:

Das Sigel der ADB ist mit Veröf­fentlichung in BBl 2009 3190 gemäss NZG seit dem12. Mai 2009 wie fol­gt geschützt: 

Strit­tig war vor allem das Weit­er­be­nutzungsrecht nach Art. 5 NZSchG, weil die Hin­ter­legerin die Ver­wen­dung des Zeichens “ADB” seit 1995 in ver­schiede­nen Darstel­lungs­for­men als Unternehmenskennze­ichen und Marke behauptete. Das BGer weist ein Weit­er­be­nutzungsrecht vor­liegend zurück:

Das NZSchG gewährleis­tet […] einen weit­ge­hen­den Schutz der Kennze­ichen der Vere­in­ten Natio­nen sowie der betr­e­f­fend­en zwis­chen­staatlichen Organ­i­sa­tio­nen und will unter anderem ver­hin­dern, dass durch einen (unau­torisierten) Gebrauch der geschützten Kennze­ichen deren Anse­hen beein­trächtigt wird oder die inter­na­tionalen Beziehun­gen der Schweiz gestört wer­den kön­nten […]. Die öffentlichen Inter­essen am Schutz der Kennze­ichen zwis­chen­staatlich­er Organ­i­sa­tio­nen über­wiegen grund­sät­zlich das pri­vate Inter­esse des Zeichen­in­hab­ers […]. Art. 5 NZSchG schafft einzig insofern ein Kor­rek­tiv, als wohler­wor­bene Rechte gewahrt wer­den sollen […]. Dies legt es nahe, dass zumin­d­est Zeichen, die sich von der bish­er benützten Ver­sion unter­schei­den, nach Art. 6 NZSchG (sowohl in der vor dem 1. Jan­u­ar 2017 gel­tenden als auch in der rev­i­dierten Fas­sung) nicht als Marke einge­tra­gen wer­den dür­fen.

Das BGer kon­nte damit die Frage offen­lassen, ob im Rah­men eines Weit­er­be­nutzungsrechts nach Art. 5 NZSchG ein Anspruch auf Ein­tra­gung des betr­e­f­fend­en Zeichens beste­ht, wie dies im Zusam­menhng mit Art. 14 MSchG disku­tiert, mehrheitlich aber abgelehnt wird.

In ver­fahren­srechtlich­er Hin­sicht war das BVGer auf das Even­tu­al­begehren, das Zeichen als Wort­marke “ADB” einzu­tra­gen, nicht einge­treten, denn damit werde der Stre­it­ge­gen­stand vor BVGer unzuläs­sig erweit­ert. Auch dies schützt das BGer:

Indem die Beschw­erde­führerin in ihrem Even­tu­al­begehren die Ein­tra­gung des Zeichens als reine Wort­marke — statt (wie vor der Erstin­stanz) als Wort-/Bild­marke — ver­langt, zielt sie auf eine neue Def­i­n­i­tion des Schutzbere­ichs. Ihr Even­tu­al­begehren läuft damit auf eine unzuläs­sige Änderung des Stre­it­ge­gen­stands hinaus.