Auf Beschwerde der Hinterlegerin hatte das BGer über die Schutzfähigkeit eines Zeichens zu entscheiden, das in der Beurteilung des IGE und des BVGer mit dem Siegel der Asian Development Bank (ADB) verwechselbar ist (i.S.v. Art. 1 ff. NZSchG und Art. 2 lit. d MSchG). DIe Eintragung war 2015 verlangt worden:
Das Sigel der ADB ist mit Veröffentlichung in BBl 2009 3190 gemäss NZG seit dem12. Mai 2009 wie folgt geschützt:
Strittig war vor allem das Weiterbenutzungsrecht nach Art. 5 NZSchG, weil die Hinterlegerin die Verwendung des Zeichens “ADB” seit 1995 in verschiedenen Darstellungsformen als Unternehmenskennzeichen und Marke behauptete. Das BGer weist ein Weiterbenutzungsrecht vorliegend zurück:
Das NZSchG gewährleistet […] einen weitgehenden Schutz der Kennzeichen der Vereinten Nationen sowie der betreffenden zwischenstaatlichen Organisationen und will unter anderem verhindern, dass durch einen (unautorisierten) Gebrauch der geschützten Kennzeichen deren Ansehen beeinträchtigt wird oder die internationalen Beziehungen der Schweiz gestört werden könnten […]. Die öffentlichen Interessen am Schutz der Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen überwiegen grundsätzlich das private Interesse des Zeicheninhabers […]. Art. 5 NZSchG schafft einzig insofern ein Korrektiv, als wohlerworbene Rechte gewahrt werden sollen […]. Dies legt es nahe, dass zumindest Zeichen, die sich von der bisher benützten Version unterscheiden, nach Art. 6 NZSchG (sowohl in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden als auch in der revidierten Fassung) nicht als Marke eingetragen werden dürfen.
Das BGer konnte damit die Frage offenlassen, ob im Rahmen eines Weiterbenutzungsrechts nach Art. 5 NZSchG ein Anspruch auf Eintragung des betreffenden Zeichens besteht, wie dies im Zusammenhng mit Art. 14 MSchG diskutiert, mehrheitlich aber abgelehnt wird.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht war das BVGer auf das Eventualbegehren, das Zeichen als Wortmarke “ADB” einzutragen, nicht eingetreten, denn damit werde der Streitgegenstand vor BVGer unzulässig erweitert. Auch dies schützt das BGer:
Indem die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualbegehren die Eintragung des Zeichens als reine Wortmarke — statt (wie vor der Erstinstanz) als Wort-/Bildmarke — verlangt, zielt sie auf eine neue Definition des Schutzbereichs. Ihr Eventualbegehren läuft damit auf eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands hinaus.