1B_102/2010: Dringlichkeit bei vorzeitigem Massnahmeantritt

Ein Beschw­erde­führer, dem der vorzeit­ige Mass­nah­meantritt ver­weigert wor­den war, gelangte vor das Bun­des­gericht mit der Rüge, die Vorin­stanz ver­let­ze mit ihrer Prax­is, den vorzeit­i­gen Antritt ein­er Mass­nahme mit Rück­sicht auf die Entschei­d­kom­pe­tenz des Sachrichters nur in drin­gen­den Fällen anzuord­nen, unter anderem Art. 58 Abs. 1 StGB. Die Dringlichkeit sei nach dieser Bes­tim­mung kein mass­ge­blich­es Kri­teri­um bzw. dürfe nur im Rah­men ein­er Inter­essen­ab­wä­gung ein­be­zo­gen werden. 

Während sich die Vorin­stanz in ihren Erwä­gun­gen auf die Urteile 1B_113/2008 vom 22. Mai 2008 und 1B_320/2008 vom 7. Jan­u­ar 2009 stützte, welche bei­de den Kan­ton Aar­gau betrafen, zog der Beschw­erde­führer in sein­er Argu­men­ta­tion das Urteil 1B_313/2009 vom 26. Novem­ber 2009 her­an, in dem es um einen Fall aus dem Kan­ton Zürich ging. Das Bun­des­gericht hielt fest, dass die genan­nten Entschei­de “in unter­schiedliche Rich­tun­gen” wiesen und seine Recht­sprechung der Klärung bedürfe; es gab der Beschw­erde mit Urteil (1B_102/2010) vom 28. April 2010 recht und bewil­ligte den vorzeit­i­gen Mass­nah­menantritt mit fol­gen­der Begründung:

2.4 […] Wird der vorzeit­ige Mass­nah­meantritt bewil­ligt, bindet das den Sachrichter in rechtlich­er Hin­sicht nicht. Er bleibt frei, die vorzeit­ig ange­tretene Mass­nahme defin­i­tiv oder eine andere Mass­nahme anzuord­nen oder auf eine solche gän­zlich zu verzicht­en. Der vorzeit­ige Mass­nah­meantritt bindet den Sachrichter auch fak­tisch nicht so, dass er die vorzeit­ig ange­tretene Mass­nahme nur noch bestäti­gen kön­nte. Der vorzeit­ige Mass­nah­meantritt stellt für den Sachrichter vielmehr eine Entschei­dung­shil­fe dar. Hat sich die vorzeit­ig ange­tretene Mass­nahme bewährt, wird er diese in der Regel defin­i­tiv anord­nen. Hat sie sich dage­gen nicht bewährt, wird er von ihrer Anord­nung regelmäs­sig abse­hen. In jedem Fall kann der Sachrichter seinen Entscheid auf eine gesichert­ere Grund­lage stellen. Er ist nicht auf die Würdi­gung des Gutacht­ens beschränkt, son­dern kann Erfahrun­gen, die im vorzeit­i­gen Mass­nah­mevol­lzug gesam­melt wer­den kon­nten, berück­sichti­gen (BGE 126 I 172 E. 3a S. 174 […]). Darin liegt ein wesentlich­er Vorteil dieses Rechtsin­sti­tuts. Namentlich mit Blick darauf hat es der Bun­des­ge­set­zge­ber in Art. 58 Abs. 1 StGB einge­führt (Botschaft vom 21. Sep­tem­ber 1998 zur Änderung des Schweiz­erischen Strafge­set­zbuch­es, BBl 1999 2073). […] Der vorzeit­ige Mass­nah­meantritt ermöglicht überdies, die Zeit der Unter­suchung sin­nvoll zu nutzen […]. […] Mit dem vorzeit­i­gen Mass­nah­meantritt lässt sich zudem ver­mei­den, dass die Ther­a­piebere­itschaft des Beschuldigten durch eine län­gere Haft zer­stört wird […]. […] Die Dringlichkeit der Mass­nahme ist an sich kein sach­fremdes Kri­teri­um. Sie stellt aber — wie der Beschw­erde­führer zutr­e­f­fend ein­wen­det — nur ein Kri­teri­um neben anderen dar. Der Frage der Dringlichkeit kommt keine allein auss­chlaggebende Bedeu­tung zu.