Ein Beschwerdeführer, dem der vorzeitige Massnahmeantritt verweigert worden war, gelangte vor das Bundesgericht mit der Rüge, die Vorinstanz verletze mit ihrer Praxis, den vorzeitigen Antritt einer Massnahme mit Rücksicht auf die Entscheidkompetenz des Sachrichters nur in dringenden Fällen anzuordnen, unter anderem Art. 58 Abs. 1 StGB. Die Dringlichkeit sei nach dieser Bestimmung kein massgebliches Kriterium bzw. dürfe nur im Rahmen einer Interessenabwägung einbezogen werden.
Während sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf die Urteile 1B_113/2008 vom 22. Mai 2008 und 1B_320/2008 vom 7. Januar 2009 stützte, welche beide den Kanton Aargau betrafen, zog der Beschwerdeführer in seiner Argumentation das Urteil 1B_313/2009 vom 26. November 2009 heran, in dem es um einen Fall aus dem Kanton Zürich ging. Das Bundesgericht hielt fest, dass die genannten Entscheide “in unterschiedliche Richtungen” wiesen und seine Rechtsprechung der Klärung bedürfe; es gab der Beschwerde mit Urteil (1B_102/2010) vom 28. April 2010 recht und bewilligte den vorzeitigen Massnahmenantritt mit folgender Begründung:
2.4 […] Wird der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt, bindet das den Sachrichter in rechtlicher Hinsicht nicht. Er bleibt frei, die vorzeitig angetretene Massnahme definitiv oder eine andere Massnahme anzuordnen oder auf eine solche gänzlich zu verzichten. Der vorzeitige Massnahmeantritt bindet den Sachrichter auch faktisch nicht so, dass er die vorzeitig angetretene Massnahme nur noch bestätigen könnte. Der vorzeitige Massnahmeantritt stellt für den Sachrichter vielmehr eine Entscheidungshilfe dar. Hat sich die vorzeitig angetretene Massnahme bewährt, wird er diese in der Regel definitiv anordnen. Hat sie sich dagegen nicht bewährt, wird er von ihrer Anordnung regelmässig absehen. In jedem Fall kann der Sachrichter seinen Entscheid auf eine gesichertere Grundlage stellen. Er ist nicht auf die Würdigung des Gutachtens beschränkt, sondern kann Erfahrungen, die im vorzeitigen Massnahmevollzug gesammelt werden konnten, berücksichtigen (BGE 126 I 172 E. 3a S. 174 […]). Darin liegt ein wesentlicher Vorteil dieses Rechtsinstituts. Namentlich mit Blick darauf hat es der Bundesgesetzgeber in Art. 58 Abs. 1 StGB eingeführt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1999 2073). […] Der vorzeitige Massnahmeantritt ermöglicht überdies, die Zeit der Untersuchung sinnvoll zu nutzen […]. […] Mit dem vorzeitigen Massnahmeantritt lässt sich zudem vermeiden, dass die Therapiebereitschaft des Beschuldigten durch eine längere Haft zerstört wird […]. […] Die Dringlichkeit der Massnahme ist an sich kein sachfremdes Kriterium. Sie stellt aber — wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet — nur ein Kriterium neben anderen dar. Der Frage der Dringlichkeit kommt keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu.