Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. November 2009 (1B_313/2009) eine Beschwerde gutgeheissen, mit der die Gewährung eines vorzeitigen stationären Massnahmeantritts gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB beantragt worden war. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass der vorzeitige Massnahmeantritt die Freiheit des Sachrichters einschränke und dessen Entscheid behindere.
In Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile 1B_74/2009 vom 30. März 2009 E. 4.3; 1B_307/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.3 je m.w.H.) hält das Bundesgericht demgegenüber fest, dass der zuständigen Behörde bei der Entscheidung, ob ein vorzeitiger Massnahmeantritt bewilligt wird, ein Ermessensspielraum zukommt:
2.3 Wird der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt, bindet das den Sachrichter in rechtlicher Hinsicht nicht. Er bleibt frei, die vorzeitig angetretene Massnahme definitiv oder eine andere Massnahme anzuordnen oder auf eine solche gänzlich zu verzichten. Der vorzeitige Massnahmeantritt bindet den Sachrichter auch faktisch nicht so, dass er die vorzeitig angetretene Massnahme nur noch bestätigen könnte. Der vorzeitige Massnahmeantritt stellt für den Sachrichter vielmehr eine Entscheidungshilfe dar. Hat sich die vorzeitig angetretene Massnahme bewährt, wird er diese in der Regel definitiv anordnen. Hat sie sich dagegen nicht bewährt, wird er von ihrer Anordnung regelmässig absehen. In jedem Falle kann der Sachrichter seinen Entscheid auf eine gesichertere Grundlage stellen. Er ist nicht auf die Würdigung des Gutachtens beschränkt, sondern kann Erfahrungen, die im vorzeitigen Massnahmevollzug gesammelt werden konnten, berücksichtigen (BGE 126 I 172 E. 3a S. 174). Darin liegt ein wesentlicher Vorteil dieses Rechtsinstituts. […]