Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 23. Juni 2009 (1B_11/2009) nicht auf eine Beschwerde eingetreten, mit der beantragt wurde, die von der Staatsanwaltschaft wegen Verdacht des gewerbsmässigen Anlagebetrugs verfügte Sperre der auf den Beschwerdeführer lautenden Konti und Depots unverzüglich aufzuheben.
Bei der Einziehungsbeschlagnahme handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG, weshalb der Beschwerdeführer nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen kann. Das Bundesgericht prüft gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Im vorliegenden Fall genügte der Beschwerdeführer diesen Anforderungen jedoch nicht:
„Als verfassungsmässiges Recht erwähnt er […] einzig die Unschuldsvermutung, sagt aber nicht klar und detailliert, inwiefern diese durch die Annahme des konkreten Tatverdachts verletzt sein soll. Dies wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, da der Beschuldigte mit der Annahme eines Tatverdachts nicht als schuldig hingestellt und vorverurteilt wird.“