1B_11/2009: Einziehungsbeschlagnahme, Unschuldsvermutung; gewerbsmässiger Anlagebetrug

Das Bun­des­gericht ist mit Urteil vom 23. Juni 2009 (1B_11/2009) nicht auf eine Beschw­erde einge­treten, mit der beantragt wurde, die von der Staat­san­waltschaft wegen Ver­dacht des gewerb­smäs­si­gen Anlage­be­trugs ver­fügte Sperre der auf den Beschw­erde­führer lau­t­en­den Kon­ti und Depots unverzüglich aufzuheben.

Bei der Einziehungs­beschlagnahme han­delt es sich um eine vor­sor­gliche Mass­nahme nach Art. 98 BGG, weshalb der Beschw­erde­führer nur die Ver­let­zung ver­fas­sungsmäs­siger Rechte rügen kann. Das Bun­des­gericht prüft gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschw­erde vorge­bracht und begrün­det wor­den ist. Im vor­liegen­den Fall genügte der Beschw­erde­führer diesen Anforderun­gen jedoch nicht:

Als ver­fas­sungsmäs­siges Recht erwäh­nt er […] einzig die Unschuldsver­mu­tung, sagt aber nicht klar und detail­liert, inwiefern diese durch die Annahme des konkreten Tatver­dachts ver­let­zt sein soll. Dies wäre im Übri­gen auch nicht ersichtlich, da der Beschuldigte mit der Annahme eines Tatver­dachts nicht als schuldig hingestellt und vorverurteilt wird.“