Wie die Medien berichtet haben, hat das BGer das Pokerspiel in der Variante “Texas Hold’em” in einem ausführlich begründeten Urteil als Glücksspiel i.S.v. SBG 3 I qualifiziert. Es kam zum Schluss, dass bei dieser Pokervariante ein geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der überwiegend vom Zufall abhängt.
Ein Turnier sei insgesamt als ein Spiel zu betrachten, weil der Einsatz zu Beginn geleistet wird, ein Gewinn aber erst am Ende feststeht.
Das BGer sah es nicht als erwiesen an, dass Geschicklichkeitselemente — die durchaus relevant seien — das Glücksmoment überwiegen; im Gegenteil werde das Pokerspiel in der fraglichen Variante überwiegend als Glücksspiel qualifiziert. Die ESBK als Vorinstanz habe die Bedeutung von Sinn und Zweck der Spielbankengesetzgebung bei deren Auslegung untershcätzt und das gesetzlich vorgegebene Hauptkriterium zu wenig gewichtet (nach VSBG 60 II hat die ESBK darauf abzustellen, “ob sich ein Spiel zum Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt”).
Auch daraus, dass GSV 21 Spielbanken erlaubt, “Poker” bzw. “Casino Stud Poker” als “Tischspiele” anzubieten, könne nicht geschlossen werden, dass sämtliche Formen von Poker notwendigerweise als Glücksspiele gelten.