Bundesgericht (Lotteriegesetze): Pokerturniere der Variante ‚Texas Hold’em” sind Glücksspiele

Seit 2007 ver­trat die Eidg. Spiel­bankenkom­mis­sion (ESBK) die Auf­fas­sung, Pok­er­turniere der Vari­ante ‚Texas Hold’em” kön­nten unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen Geschick­lichkeitsspiele darstellen (siehe hier und hier). Die Organ­i­sa­tion solch­er Pok­er­turniere wurde dadurch vor­be­hältlich des kan­tonalen Rechts ausser­halb von Spiel­banken zulässig.

Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat mit Urteil vom 30. Juni 2009 in einem Pilot­fall die Auf­fas­sung der ESBK gestützt. Die gegen dieses Urteil vom Schweiz­er Casi­no Ver­band erhobene Beschw­erde hiess das Bun­des­gericht mit Entscheid vom 20. Mai 2010 gut (Entscheid 2C_694/2009, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­hen), wom­it das Urteil des Bun­desver­wal­tungs­gerichts sowie der Entscheid der ESBK aufge­hoben wurden. 

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass die ESBK zwar befugt war, zu prüfen, ob ein bes­timmtes Spiel als Glücksspiel oder aus Geschick­lichkeitsspiel gilt. Die von ihr durchge­führten Test­spiel­rei­hen seien aber mit Blick auf Stu­di­en im Aus­land nicht geeignet, zu bele­gen, dass bei den geprüften Turnieren die Geschick­lichkeit­se­le­mente die Zufallse­le­mente des Spieles überwiegen.