BöB: Bundesrat will aufschiebende Wirkung von Beschwerden beschränken (Revision von BöB 28)

Der Bun­desrat schlägt vor, BöB 28 (“1 Die Beschw­erde hat keine auf­schiebende Wirkung. 2 Das Bun­desver­wal­tungs­gericht kann die auf­schiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.”) zu ändern. Die auf­schiebende Wirkung bei öffentlichen Ver­gabev­er­fa­hen soll neu unter bes­timmten Bedin­gun­gen aus­geschlossen werden.

BöB 28 (neu):

1 Die auf­schiebende Wirkung der Beschw­erde richtet sich nach Artikel 55 des [VwVG].
2 Die Beschw­erde hat keine auf­schiebende Wirkung, wenn das Inter­esse des Landes
oder eines grossen Teils des­sel­ben den Bau eines öffentlichen Werkes oder die Erfül­lung ein­er Bun­de­sauf­gabe, namentlich ein­er Auf­gabe im sicher­heits- oder rüs­tungspoli­tis­chen Bere­ich, innert ein­er Frist ver­langt, welche auf­grund ihrer Dringlichkeit keinen Auf­schub des Ver­tragss­chlusses zulässt oder deren Auf­schub einen unver­hält­nis­mäs­si­gen Verzögerungss­chaden zur Folge hätte.
3 Die Beschw­erde­in­stanz darf in den Fällen nach Absatz 2 keine abwe­ichen­den Anord­nun­gen treffen.
4 Der Bun­desrat kann in ein­er Verord­nung eine Liste der öffentlichen Werke und Bun­de­sauf­gaben führen, bei denen die Beschw­erde­in­stanz einzig fest­stellen kann, inwiefern der ange­focht­ene Entscheid das anwend­bare Recht verletzt.”

Vgl. Botschaft und Entwurf.