Der Bundesrat schlägt vor, BöB 28 (“1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.”) zu ändern. Die aufschiebende Wirkung bei öffentlichen Vergabeverfahen soll neu unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen werden.
BöB 28 (neu):
“1 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde richtet sich nach Artikel 55 des [VwVG].
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn das Interesse des Landes
oder eines grossen Teils desselben den Bau eines öffentlichen Werkes oder die Erfüllung einer Bundesaufgabe, namentlich einer Aufgabe im sicherheits- oder rüstungspolitischen Bereich, innert einer Frist verlangt, welche aufgrund ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub des Vertragsschlusses zulässt oder deren Aufschub einen unverhältnismässigen Verzögerungsschaden zur Folge hätte.
3 Die Beschwerdeinstanz darf in den Fällen nach Absatz 2 keine abweichenden Anordnungen treffen.
4 Der Bundesrat kann in einer Verordnung eine Liste der öffentlichen Werke und Bundesaufgaben führen, bei denen die Beschwerdeinstanz einzig feststellen kann, inwiefern der angefochtene Entscheid das anwendbare Recht verletzt.”