Die Weko hat am 1. Juli 2010 ein Gutachten mit Datum vom 19. April 2010 zur Anwendbarkeit des KG auf die Spitalplanung (pdf) veröffentlicht. Sie kommt zum Ergebnis, dass
“das Kartellgesetz auf die Spital-planung gemäss Art. 39 KVG auch nach der Revision der Spitalfinanzierung nicht anwendbar ist. Der Kanton stellt zugunsten seiner Kantonsbevölkerung eine bedarfsgerechte Versorgung sicher. Auch wenn davon ausgegangen werden könnte, dass er entsprechend Spitaldienstleistungen nachfragt, so handelt er dabei auf der anderen Seite doch hoheitlich in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Ob hingegen seine öffentliche Funktion oder aber die Unternehmereigenschaft im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG überwiegt, kann zufolge vorbehaltener Vorschriften gemäss Art. 3 KG, welche zur Nichtanwendbarkeit des Kartellgesetzes führen, offen bleiben.”