In einem kürzlich publizierten Entscheid (4A_122/2010 vom 26. Mai 2010; amtliche Publikation) befasste sich das Bundesgericht mit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Gratifikation, inwiefern sich ein solcher Anspruch aus dem – vom Arbeitgeber ausgestellten – Lohnausweis ableiten lässt (Lohnausweis ist keine Schuldanerkennung) und ob ein vertraglich vereinbarten Anspruch auf Gratifikation (unechte Gratifikation) dem Arbeitnehmer bei Zahlungsverzug ein Leistungsverweigerungsrecht (Art. 82 OR analog) eröffnet (bei berechtigter Arbeitsverweigerung bleibt der Lohnanspruch erhalten; Übertragung dieses Grundsatzes auf die vertraglich vereinbarte Gratifikation). Da die Gratifikation kein Leistungspaar mit der fortlaufenden Arbeitsleistung bildet, bestand kein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers (Erw. 2.4).
Vorab rief das Bundesgericht in Erinnerung, dass die Gratifikation immer in einem gewissen Masse vom Willen des Arbeitgebers abhängt. Ein im Voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag kann keine Gratifikation sein, sondern stellt Lohn dar (Erw. 2). Eine Parteivereinbarung kann sowohl hinsichtlich der Auszahlung der Gratifikation als solcher (Einigung im Grundsatz mit Gratifikation in variabler Höhe (unechte Gratifikation) oder auch in Bezug auf deren Höhe bestehen.
Ist die Gratifikation im Grundsatz (nicht aber der Höhe nach) vereinbart, darf der Arbeitgeber die Gratifikation nicht gestützt auf Umstände kürzen, von denen der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht annehmen muss, sie seien für die Gratifikation bzw. deren Umfang von Belang (Erw. 2 m.w.H.).
Verspricht der Arbeitgeber dagegen dem Arbeitnehmer für ein Jahr eine Gratifikation in einer bestimmten Höhe, ist er an dieses Versprechen gebunden, sofern der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht grob verletzt (Erw. 2 m.w.H.). Eine zulässige Arbeitsverweigerung wegen Zahlungsverzug des Arbeitgebers bildet keinen zulässigen Grund für die Herabsetzung einer vertraglich vereinbarten Gratifikation (da vom Arbeitgeber selbst verschuldet; Erw. 2.3.2).
Der Arbeitgeber darf seine Pflicht zur Ausrichtung der Sondervergütung aber nicht dadurch unterlaufen, dass er diese willkürlich tief festsetzt oder ganz entfallen lässt. Wurde eine Gratifikation vertraglich vereinbart, hat sie der Arbeitgeber nach billigem Ermessen festzusetzen (Erw. 2.3).
Sodann befasste sich das Bundesgericht mit der Rechtsnatur des Lohnausweises (Frage ob dieser eine Schuldanerkennung darstellt; Erw. 1.1):
Der Lohnausweis dient dem Arbeitnehmer als Bestätigung des von ihm erwirtschafteten Lohns. Dass er keine eigentliche Schuldanerkennung darstellt, ergibt sich schon daraus, dass die ausgewiesenen Beträge in der Regel bereits gezahlt wurden, so dass dem Lohnausweis nicht zu entnehmen ist, wie viel der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schuldet. (Erw. 2.1)
Alsdann stellte sich die Frage, ob Zahlungsverzug bzgl. der vereinbarten Gratifikation dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht eröffnete (Art. 82 OR analog). Das Bundesgericht verneinte dies:
„Das Leistungspaar, welches die analoge Anwendung von Art. 82 OR rechtfertigt, bildet beim Arbeitsverhältnis das dauerhafte Austauschverhältnis zwischen der Arbeitsleistung einerseits und dem Lohn zuzüglich Spesen andererseits.
Die Gratifikation steht zwar mittelbar auch im Austauschverhältnis zur geleisteten Arbeit […]. Sie kann aber neben der Abgeltung der geleisteten Dienste auch die Motivation des Arbeitnehmers für die Zukunft bezwecken […]. Da sie zu besonderen Anlässen ausgerichtet wird und ihr ein freiwilliges Element innewohnt, steht nicht fest, in welcher Höhe sie im Folgejahr geschuldet sein wird.
Die Gratifikation bildet daher kein Leistungspaar mit der laufenden Arbeitsleistung, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheint, dem Arbeitnehmer diesbezüglich ein Leistungsverweigerungsrecht bei fortlaufender Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers einzuräumen.