4A_125/2010: Umfang des Formerfordernisses beim Zessionsvertrag; genügende Bestimmbarkeit der abgetretenen Teilforderungen bei Partialzession

Das BGer hält fest, dass bei ein­er Par­tialzes­sion, bei welch­er es zu ein­er Spal­tung der Forderung kommt, die abge­tretene Teil­forderung nicht nur betragsmäs­sig, son­dern auch in Bezug auf den Gegen­stand der Teil­forderung genü­gend klar bes­timmt bzw. bes­timm­bar sein muss.

Die “Inter­na­tion­al Foot­ball Hall of Cham­pi­ons” in Paris war ursprünglich von der Y und der Z errichtet wor­den. Nach den Anfangsar­beit­en führte die Y das Pro­jekt alleine weit­er. Zwis­chen der Z und der Klägerin bestand offen­bar eine Abtre­tungsvere­in­barung, wonach die Klägerin einen Anteil des Gewinns der Y aus dem Bau erwor­ben hat­te. Gestützt darauf klagte die Klägerin gegen die Y. Das HGer ZH hat­te die Klage abgewiesen; die Abtre­tung sei zu unbes­timmt gewe­sen. Es bleibe nicht nur unklar, aus welchen ver­traglichen Bes­tim­mungen eine Forderung abgeleit­et werde, son­dern auch, welche Teil­po­si­tio­nen der behaupteten Schaden­er­satz­forderung abge­treten wor­den sein sollen. Die abge­tretene Teil­forderung sei daher nicht genü­gend bes­timmt oder bes­timm­bar, weshalb die Zes­sion for­mungültig sei.

Das BGer schützt dieses Urteil. Es hält fest, dass bei formbedürfti­gen Rechts­geschäften der Inhalt des Ver­trags nach dem all­ge­meinen Ausle­gungsregeln zu bes­tim­men sei. In einem zweit­en Schritt sei dann zu beurteilen, ob dieser Inhalt in der geset­zlich vorgeschriebe­nen Form hin­re­ichend zum Aus­druck gebracht wor­den ist. Die Schrift­form von  OR 165 müsse sämtliche Merk­male erfassen, welche die abge­tretene Forderung für die betrof­fe­nen Drit­ten hin­re­ichend indi­vid­u­al­isieren. “Es genügt zwar, dass die Forderung bes­timm­bar ist, es muss aber immer­hin für einen unbeteiligten Drit­ten ohne Ken­nt­nis der Umstände der Abtre­tung aus der Urkunde selb­st ersichtlich sein, wem die Forderung zuste­ht”. Das war hier nicht der Fall. Die Zes­sion­serk­lärung lautete: 

1. Forderung
Die Zedentin ist Gläu­bigerin ein­er Forderung gegenüber der Y. (nach­fol­gend Schuld­ner­in genannt).
Der Anspruch ergibt sich aus ein­er Vere­in­barung der Zedentin mit der Y. über ein Pro­jekt zur Schaf­fung eines Begeg­nungszen­trums mit den berühmtesten Fuss­ballern der Welt.
2. Abtretung
Die Zedentin tritt hier­mit einen Betrag von USD 200’000.— der Forderung gemäss Zif­fer 1 an die Zes­sion­ar­in ab.
Die Abtre­tung der Forderung wird mit der Ver­trag­sun­terze­ich­nung durch bei­de Parteien wirksam.”

Darin wurde wed­er das Datum der Vere­in­barung der Zedentin mit der Y. noch deren Inhalt spez­i­fiziert, und es blieb uner­wäh­nt, aus welchen ver­traglichen Bes­tim­mungen die zedierte Forderung abgeleit­et werde bzw. wofür diese geschuldet war. Fern­er war nicht ersichtlich, welche Teil­po­si­tio­nen abge­treten wer­den sollen. Es blieb unklar, welche Teil­po­si­tio­nen des behaupteten Gesamtschadens von USD 4’984’904 abge­treten wur­den. Auch eine mit­tel­bare Bes­timm­barkeit fehlte.

Bei ein­er Par­tialzes­sion kommt es zu ein­er Spal­tung der Forderung, wobei die einzel­nen Teile unab­hängig voneinan­der gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Daraus fol­gt, dass bei ein­er Forderung, die sich aus ver­schiede­nen Posi­tio­nen zusam­menset­zt, die abge­tretene Teil­forderung nicht nur betragsmäs­sig, son­dern auch in Bezug auf den Gegen­stand der Teil­forderung genü­gend klar bes­timmt bzw. bes­timm­bar sein muss.