Das BGer hält fest, dass bei einer Partialzession, bei welcher es zu einer Spaltung der Forderung kommt, die abgetretene Teilforderung nicht nur betragsmässig, sondern auch in Bezug auf den Gegenstand der Teilforderung genügend klar bestimmt bzw. bestimmbar sein muss.
Die “International Football Hall of Champions” in Paris war ursprünglich von der Y und der Z errichtet worden. Nach den Anfangsarbeiten führte die Y das Projekt alleine weiter. Zwischen der Z und der Klägerin bestand offenbar eine Abtretungsvereinbarung, wonach die Klägerin einen Anteil des Gewinns der Y aus dem Bau erworben hatte. Gestützt darauf klagte die Klägerin gegen die Y. Das HGer ZH hatte die Klage abgewiesen; die Abtretung sei zu unbestimmt gewesen. Es bleibe nicht nur unklar, aus welchen vertraglichen Bestimmungen eine Forderung abgeleitet werde, sondern auch, welche Teilpositionen der behaupteten Schadenersatzforderung abgetreten worden sein sollen. Die abgetretene Teilforderung sei daher nicht genügend bestimmt oder bestimmbar, weshalb die Zession formungültig sei.
Das BGer schützt dieses Urteil. Es hält fest, dass bei formbedürftigen Rechtsgeschäften der Inhalt des Vertrags nach dem allgemeinen Auslegungsregeln zu bestimmen sei. In einem zweiten Schritt sei dann zu beurteilen, ob dieser Inhalt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist. Die Schriftform von OR 165 müsse sämtliche Merkmale erfassen, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren. “Es genügt zwar, dass die Forderung bestimmbar ist, es muss aber immerhin für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht”. Das war hier nicht der Fall. Die Zessionserklärung lautete:
“1. Forderung
Die Zedentin ist Gläubigerin einer Forderung gegenüber der Y. (nachfolgend Schuldnerin genannt).
Der Anspruch ergibt sich aus einer Vereinbarung der Zedentin mit der Y. über ein Projekt zur Schaffung eines Begegnungszentrums mit den berühmtesten Fussballern der Welt.
2. Abtretung
Die Zedentin tritt hiermit einen Betrag von USD 200’000.— der Forderung gemäss Ziffer 1 an die Zessionarin ab.
Die Abtretung der Forderung wird mit der Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien wirksam.”
Darin wurde weder das Datum der Vereinbarung der Zedentin mit der Y. noch deren Inhalt spezifiziert, und es blieb unerwähnt, aus welchen vertraglichen Bestimmungen die zedierte Forderung abgeleitet werde bzw. wofür diese geschuldet war. Ferner war nicht ersichtlich, welche Teilpositionen abgetreten werden sollen. Es blieb unklar, welche Teilpositionen des behaupteten Gesamtschadens von USD 4’984’904 abgetreten wurden. Auch eine mittelbare Bestimmbarkeit fehlte.
Bei einer Partialzession kommt es zu einer Spaltung der Forderung, wobei die einzelnen Teile unabhängig voneinander geltend gemacht werden können. Daraus folgt, dass bei einer Forderung, die sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzt, die abgetretene Teilforderung nicht nur betragsmässig, sondern auch in Bezug auf den Gegenstand der Teilforderung genügend klar bestimmt bzw. bestimmbar sein muss.