5A_527/2012: Abtretung zum Zweck der Zahlung; Abtretung an Zahlungs statt aufgrund der Interessenlage

Das BGer äussert sich zu eini­gen Grund­sätzen des Abtre­tungsrechts, namentlich zur Abtre­tung im Hin­blick auf eine Forderung des Zes­sion­ars gegen den Zedenten:

  • Die Vergü­tungs­forderung des Unternehmers aus Werkver­trag kann nach Mass­gabe von Art. 164 ff. OR abge­treten wer­den (Bestä­ti­gung der Rechtsprechung).
  • Die Abtre­tung bloss eines Teils ein­er Forderung ist grund­sät­zlich zuläs­sig (“Par­tialzes­sion”). Es entste­hen zwei Forderun­gen, die unab­hängig voneinan­der sind und ver­schiedene Schick­sale haben können.
  • Die Abtre­tung ein­er Forderung zum Zweck der Zahlung kann an Zahlungs statt oder zahlung­shal­ber erfol­gen. Zu ver­muten ist eine Abtre­tung zahlung­shal­ber (OR 172).
  • Diese Ver­mu­tung gilt nicht, wenn die Parteien einen Betrag vere­in­bart haben, bis zu dem die abge­tretene Forderung auf die ursprüngliche Schuld angerech­net wer­den soll. Der Anrech­nungs­be­trag kann auch stillschweigend bes­timmt werden. 
  • Eine stillschweigende Bes­tim­mung des Anrech­nungs­be­trags ist anzunehmen, wenn es im Inter­esse bei­der Parteien liegt, in dieser Weise die Angele­gen­heit defin­i­tiv zu erledi­gen. Hier liegt eine Abtre­tung an Zahlungs statt vor.

Im konkreten Fall kon­nte das KGer SG willkür­frei davon aus­ge­hen, dass eine solche Kon­stel­la­tion vorlag.