Das BGer äussert sich zu einigen Grundsätzen des Abtretungsrechts, namentlich zur Abtretung im Hinblick auf eine Forderung des Zessionars gegen den Zedenten:
- Die Vergütungsforderung des Unternehmers aus Werkvertrag kann nach Massgabe von Art. 164 ff. OR abgetreten werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
- Die Abtretung bloss eines Teils einer Forderung ist grundsätzlich zulässig (“Partialzession”). Es entstehen zwei Forderungen, die unabhängig voneinander sind und verschiedene Schicksale haben können.
- Die Abtretung einer Forderung zum Zweck der Zahlung kann an Zahlungs statt oder zahlungshalber erfolgen. Zu vermuten ist eine Abtretung zahlungshalber (OR 172).
- Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Parteien einen Betrag vereinbart haben, bis zu dem die abgetretene Forderung auf die ursprüngliche Schuld angerechnet werden soll. Der Anrechnungsbetrag kann auch stillschweigend bestimmt werden.
- Eine stillschweigende Bestimmung des Anrechnungsbetrags ist anzunehmen, wenn es im Interesse beider Parteien liegt, in dieser Weise die Angelegenheit definitiv zu erledigen. Hier liegt eine Abtretung an Zahlungs statt vor.
Im konkreten Fall konnte das KGer SG willkürfrei davon ausgehen, dass eine solche Konstellation vorlag.