4A_319/2010: Gebrauchsanweisungen elektrischer Geräte von Nutzern “im Detail” zu “studieren” — Reduktion des Schadenersatzes um 20% geschützt

Das BGer rech­net es als Selb­stver­schulden iSv OR 44 I an, ein elek­trisches Gerät (hier: ein Dampf­bügel­sys­tem) nach der Nutzung nicht vom Strom­netz zu tren­nen. Dabei han­dle es sich um eine klas­sis­che Vor­sichts­mass­nahme, die für alle Elek­trogeräte gilt, die im Bere­ich des Haushalts oder des Heimw­erkens ver­bre­it­et genutzt wer­den. Unklar bleibt im vor­liegen­den Urteil, ob dies auch dann gilt, wenn eine Gebrauch­san­weisung dies nicht aus­drück­lich vorschreibt. Hier war dies indes der Fall. Dass sich der entsprechende Hin­weis erst auf Seite 47 fand, spielt aber keine Rolle. Im Gegen­teil werde ein solch­es Doku­ment vor der ersten Nutzung des Geräts “im Detail studiert”, so dass sich ein “Automa­tismus” entwick­le. Es ist daher nicht erforder­lich, banale Anweisun­gen beson­ders her­vorzuheben. Das BGer schützte daher die Reduk­tion des Schaden­er­satzes von 20% durch die Vorin­stanzen (die Ersatzpflicht beruhte auf PrHG 1 I a).

Strit­tig waren fern­er Fra­gen der Kap­i­tal­isierung des Schaden­er­satzes und der Genug­tu­ung (hier CHF 10’000).