Das BGer rechnet es als Selbstverschulden iSv OR 44 I an, ein elektrisches Gerät (hier: ein Dampfbügelsystem) nach der Nutzung nicht vom Stromnetz zu trennen. Dabei handle es sich um eine klassische Vorsichtsmassnahme, die für alle Elektrogeräte gilt, die im Bereich des Haushalts oder des Heimwerkens verbreitet genutzt werden. Unklar bleibt im vorliegenden Urteil, ob dies auch dann gilt, wenn eine Gebrauchsanweisung dies nicht ausdrücklich vorschreibt. Hier war dies indes der Fall. Dass sich der entsprechende Hinweis erst auf Seite 47 fand, spielt aber keine Rolle. Im Gegenteil werde ein solches Dokument vor der ersten Nutzung des Geräts “im Detail studiert”, so dass sich ein “Automatismus” entwickle. Es ist daher nicht erforderlich, banale Anweisungen besonders hervorzuheben. Das BGer schützte daher die Reduktion des Schadenersatzes von 20% durch die Vorinstanzen (die Ersatzpflicht beruhte auf PrHG 1 I a).
Strittig waren ferner Fragen der Kapitalisierung des Schadenersatzes und der Genugtuung (hier CHF 10’000).